Dokumentanzeige

§ 17 FSVG BGBl. Nr. 624/1978
Stichtag: 01. 03. 2001  
Sichttag: 29. 12. 2000
Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 624/1978
FSVG StF
22. 12. 1978
01. 01. 1979

Erstmalige Meldungen

§ 17. (1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Pflichtversicherung einbezogen werden, haben sich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anzumelden und den für die Feststellung der Beitragsgrundlage maßgebenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vorzulegen.

(2) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der in die Pflichtversicherung einbezogenen Personen haben innerhalb von zwei Monaten nach Einbeziehung in die Pflichtversicherung dem zuständigen Versicherungsträger Verzeichnisse aller ihrer Mitglieder - die Österreichische Ärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen Ärzte, die Österreichische Apothekerkammer nur ein Verzeichnis ihrer Mitglieder in der Abteilung für selbständige Apotheker - nach dem Stande zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die Pflichtversicherung zu übergeben.