Eintritt des Versicherungsfalles
§ 89. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1.
bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis;
2.
bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 53 Abs. 1 Z 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 101).