Dokumentanzeige

§ 133 B-KUVG BGBl. Nr. 297/1990
Stichtag: 01. 07. 1990  
Sichttag: 12. 06. 1990
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 297/1990
20. B-KUVGNov
12. 06. 1990
01. 07. 1990

Entsendung der Versicherungsvertreter

§ 133. (1) Die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer für Verwaltungskörper, deren Tätigkeitsbereich sich nicht über mehr als ein Bundesland erstreckt, sind vom zuständigen Landeshauptmann, für die übrigen Verwaltungskörper vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu entsenden. Die entsendeberechtigten Stellen haben hiezu Vorschläge des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, und zwar der in Betracht kommenden Gewerkschaft, einzuholen. Die Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber für Verwaltungskörper, deren Tätigkeitsbereich sich nicht über mehr als ein Bundesland erstreckt, sind vom zuständigen Landeshauptmann im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde, für die übrigen Verwaltungskörper vom Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu entsenden. Kommt ein Einvernehmen zwischen dem Landeshauptmann und der Finanzlandesbehörde nicht zustande, so entsendet auf Antrag einer dieser beiden Stellen das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die Dienstgebervertreter.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat, sofern es nicht selbst zur Entsendung berechtigt ist, die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Werden die Vertreter innerhalb dieser Frist nicht entsendet, so hat sie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu entsenden, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

(3) Vor Verfügungen im Sinne des Abs. 2 ist den entsendeberechtigten Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Für jedes Mitglied eines Verwaltungskörpers ist gleichzeitig mit dessen Entsendung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu entsenden. Dieser hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

(5) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter dauernd aus seinem Amt aus, so hat die Stelle, die den Ausgeschiedenen entsendet hat, für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter) zu entsenden. Bis zur Entsendung des neuen Mitgliedes gilt Abs. 4 zweiter Satz entsprechend. Ist die Entsendung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters) durch eine Enthebung des ausgeschiedenen Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (§ 135) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Entsendung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters).