Hauptgeschäftsstelle und Landesgeschäftsstellen
§ 131. (1) Die Verwaltungskörper haben sich zur Durchführung ihrer Aufgaben der Hauptgeschäftsstelle und der Landesgeschäftsstellen zu bedienen.
(2) Die Hauptgeschäftsstelle ist am Sitz der Versicherungsanstalt und je eine Landesgeschäftsstelle am Sitz der Landesvorstände zu errichten.
(3) Auftraggeber im Sinne des § 3 Z 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ist bei der Durchführung hinsichtlich der den Landesvorständen gemäß
§ 147 Abs. 1 und
2 obliegenden Aufgaben stets die Hauptgeschäftsstelle.