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§ 430 ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Stichtag: 01. 01. 1974  
Sichttag: 19. 01. 1973
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1974

Landesstellenausschüsse

§ 430. (1) Die Zahl der Mitglieder der Landesstellenausschüsse der im § 428 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Versicherungsanstalten wird durch die Satzung festgesetzt.

(2) Die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse sind gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes. Sie zählen auf die Gruppe der Dienstnehmer oder Dienstgeber, je nachdem, welcher dieser beiden Gruppen sie im Landesstellenausschuß angehören.