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§ 433 ASVG BGBl. Nr. 676/1991
Stichtag: 01. 01. 1992  
Sichttag: 27. 12. 1991
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 676/1991
50. ASVGNov
27. 12. 1991
01. 01. 1992

ABSCHNITT III
Verwaltungskörper des Hauptverbandes

Arten und Zusammensetzung der Verwaltungskörper

§ 433. (1) Die Verwaltungskörper des Hauptverbandes sind die Hauptversammlung, der Vorstand, der Überwachungsausschuß und die Sektionsausschüsse. Der Vorstand führt die Bezeichnung Präsidialausschuß. Sektionsausschüsse sind für folgende Gruppen von Versicherungsträgern zu errichten:

1. 

für die Träger der Krankenversicherung einschließlich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Ausnahme der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft;

2. 

Aufgehoben.

3. 

für die Träger der Selbständigen-Krankenversicherungen;

4. 

für die Träger der Unfallversicherung einschließlich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern;

5. 

für die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz;

6. 

für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen einschließlich der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats.

Außer den oben bezeichneten Sektionsausschüssen kann die Satzung noch andere ständige Ausschüsse für Gruppen von Versicherungsträgern mit gemeinsamen Interessen vorsehen und deren Wirkungsbereich bestimmen.

(2) Die Hauptversammlung besteht zu zwei Dritteln aus Vertretern der Dienstnehmer und zu einem Drittel aus Vertretern der Dienstgeber, und zwar aus Vertretern der im § 428 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Versicherungsanstalten, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie der Gebiets- und Betriebskrankenkassen. Die Zahl der Versicherungsvertreter in der Hauptversammlung beträgt 135. Gehört der Präsident weder als Dienstgeber noch als Versicherter einem der dem Hauptverband angeschlossenen Versicherungsträger an, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder auf 136. Die Mitglieder des Vorstandes gemäß Abs. 3 lit. a und b und die Mitglieder des Überwachungsausschusses gehören jedenfalls der Hauptversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Hauptversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand bzw. im Überwachungsausschuß angehören.

(3) Der Vorstand besteht aus

a) 

dem Präsidenten des Hauptverbandes sowie den beiden Vizepräsidenten;

b) 

den Vorsitzenden der fünf Sektionsausschüsse und dem der Gruppe der Dienstgeber angehörenden Stellvertreter des Vorsitzenden des gemäß Abs. 1 Z 1 errichteten Sektionsausschusses und

c) 

15 weiteren von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte oder aus dem Kreis der Stellvertreter ihrer Mitglieder zu wählenden Mitgliedern, von denen zehn der Gruppe der Dienstnehmer und fünf der Gruppe der Dienstgeber anzugehören haben.

Gehört der Präsident weder als Dienstgeber noch als Versicherter einem dem Hauptverband angeschlossenen Versicherungsträger an, so gehören dem Vorstand anstelle von 15 16 weitere Mitglieder der Hauptversammlung oder Stellvertreter solcher Mitglieder an, und zwar elf aus der Gruppe der Dienstnehmer und fünf aus der Gruppe der Dienstgeber. Für jedes der unter lit. a und c bezeichneten Mitglieder des Vorstandes ist von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte oder aus dem Kreis der Stellvertreter ihrer Mitglieder ein Stellvertreter zu wählen; für jedes der unter lit. b bezeichneten Mitglieder des Vorstandes ist von dem in Betracht kommenden Ausschuß aus seiner Mitte ein Stellvertreter zu wählen; der Stellvertreter hat im Falle der Verhinderung des Mitgliedes Sitz und Stimme im Vorstand.

(4) Der Überwachungsausschuß besteht aus vier Dienstnehmervertretern und aus sieben Dienstgebervertretern. Ihm müssen Vertreter der in § 428 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Versicherungsanstalten sowie der an Versichertenzahl größten Gebietskrankenkasse angehören.

(5) Die Sektionsausschüsse - mit Ausnahme der Sektionsausschüsse für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen und für die Träger der Selbständigen-Krankenversicherungen - bestehen aus Vertretern der Dienstnehmer und der Dienstgeber, und zwar

a) 

der Sektionsausschuß für die in Abs. 1 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung in dem im § 426 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Verhältnis;

b) 

der Sektionsausschuß für die Träger der Unfallversicherung (Abs. 1 Z 4) und der Sektionsausschuß für die Träger der Pensionsversicherung (Abs. 1 Z 5) in dem im § 426 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Verhältnis.

Die Sektionsausschüsse für die Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen und für die Träger der Selbständigen-Krankenversicherungen bestehen aus Versicherungsvertretern der für diese Versicherungen errichteten Versicherungsträger. Die Zahl der Mitglieder der Sektionsausschüsse ist durch die Satzung des Hauptverbandes festzulegen.

(6) Die Vertreter in der Hauptversammlung und in den Sektionsausschüssen sind von den Vorständen, die Vertreter im Überwachungsausschuß von den Überwachungsausschüssen der in Betracht kommenden Versicherungsträger aus ihrer Mitte oder aus der Mitte der Hauptversammlung des betreffenden Versicherungsträgers zu wählen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die auf die einzelnen entsendeberechtigten Verwaltungskörper entfallenden Zahlen der Dienstnehmer- und der Dienstgebervertreter und unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Zahl der Versicherten in den einzelnen Berufsgruppen (§ 421 Abs. 1) die Gruppen zu bestimmen, aus denen die Vertreter zu wählen sind. In der Hauptversammlung soll auf jedes Land mindestens ein Vertreter entfallen. Die Vertreter der Träger der Selbständigen-Pensionsversicherungen und der Träger der Selbständigen-Krankenversicherungen zählen auf die Gruppe der Dienstgeber. Die gewählten Versicherungsvertreter haben den Hauptverband von der Annahme ihrer Wahl nachweislich in Kenntnis zu setzen und sind ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung beim Hauptverband zur Ausübung ihres Amtes berechtigt.

(7) Soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten die für die Verwaltungskörper der Versicherungsträger vorgesehenen Bestimmungen der §§ 420 Abs. 2 und 4 bis 6, 421 Abs. 7 und 8, 422 und 423 mit der Maßgabe, daß auch die Enthebung der Vorsitzenden der Sektionsausschüsse und ihrer Stellvertreter der Aufsichtsbehörde zusteht, 424 und 425 auch für die Verwaltungskörper und die Versicherungsvertreter des Hauptverbandes. Die entsendeberechtigten Versicherungsträger (Abs. 6) können jedoch, wenn dies nach den Umständen sachlich gerechtfertigt erscheint, einen Versicherungsvertreter (Stellvertreter) in einem Verwaltungskörper durch einen anderen Versicherungsvertreter (Stellvertreter) ersetzen.