Höherversicherung in der Pensionsversicherung
§ 10. (1) Personen, die in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflicht- oder weiterversichert sind, können sich höherversichern. Die erstmalige Aufnahme einer
Höherversicherung nach Vollendung des 60. Lebensjahres, bei Frauen des 55. Lebensjahres, ist nicht zulässig.
(2) Die Höherversicherung wird durch die Zahlung des Beitrages für die
Höherversicherung bewirkt.