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§ 51 B-KUVG BGBl. Nr. 200/1967, S. 1255
Stichtag: 01. 01. 1973  
Sichttag: 19. 01. 1973
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 200/1967, S. 1255
B-KUVG StF
30. 06. 1967
01. 07. 1967
31. 12. 1973

ABSCHNITT II
Leistungen der Krankenversicherung

1. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen

Aufgaben

§ 51. (1) Die Krankenversicherung hat ausreichende Vorsorge für die Versicherungsfälle der Krankheit, der Mutterschaft und des Todes sowie für die Verhütung von Krankheiten zu treffen.

(2) Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Betreuung von Kranken oder der Verhütung von Krankheiten dienen, verwendet werden, wenn hiedurch die Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben nicht gefährdet wird.