ABSCHNITT II
Leistungen der Krankenversicherung
1. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen
Aufgaben
§ 51. (1) Die Krankenversicherung hat ausreichende Vorsorge für die Versicherungsfälle der Krankheit, der Mutterschaft und des Todes sowie für die Verhütung von Krankheiten zu treffen.
(2) Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Betreuung von Kranken oder der Verhütung von Krankheiten dienen, verwendet werden, wenn hiedurch die Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben nicht gefährdet wird.