Dokumentanzeige

§ 51 B-KUVG BGBl. Nr. 707/1976
Stichtag: 01. 01. 1977  
Sichttag: 29. 12. 1976
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 707/1976
6. B-KUVGNov
29. 12. 1976
01. 01. 1977

ABSCHNITT II
Leistungen der Krankenversicherung

1. UNTERABSCHNITT
Gemeinsame Bestimmungen

Aufgaben

§ 51. (1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge

1. 

für die Verhütung und Früherkennung von Krankheiten (Durchführung von Gesundenuntersuchungen);

2. 

für die Versicherungsfälle der Krankheit, der Mutterschaft und des Todes;

3. 

für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie für die Hilfe bei körperlichen Gebrechen;

4. 

für die Früherfassung der für Maßnahmen der Rehabilitation in Betracht kommenden Personen.

(2) Überdies können Leistungen der erweiterten Heilbehandlung sowie außer den Gesundenuntersuchungen (Abs. 1 Z 1) noch weitergehende Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten gewährt werden.

(3) Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten, der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten verwendet werden, wenn hiedurch die Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben nicht gefährdet wird.