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§ 51 B-KUVG BGBl. Nr. 297/1990
Stichtag: 01. 07. 1990  
Sichttag: 12. 06. 1990
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 297/1990
20. B-KUVGNov
12. 06. 1990
01. 07. 1990

Aufgaben

§ 51. (1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge

1. 

für die Verhütung und Früherkennung von Krankheiten (Durchführung von Vorsorge(Gesunden)untersuchungen);

2. 

für die Versicherungsfälle der Krankheit und der Mutterschaft;

3. 

für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie für die Hilfe bei körperlichen Gebrechen;

4. 

für die Früherfassung der für Maßnahmen der Rehabilitation in Betracht kommenden Personen.

(2) Überdies können Leistungen der erweiterten Heilbehandlung sowie außer den Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (Abs. 1 Z 1) noch weitergehende Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten und Leistungen aus dem Anlaß des Todes gewährt werden.

(3) Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten, der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten verwendet werden, wenn hiedurch die Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben nicht gefährdet wird.

(4) Beim Tod des Versicherten, des sonst nach § 55 Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (§ 56) kann durch die Satzung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt ein Zuschuß zu den Bestattungskosten gewährt werden. Dieser Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat, bis zur Höhe von 6 000 S gezahlt werden.