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§ 24 BSVG BGBl. I Nr. 111/2010, S. 21; 101/2007, S. 21
Stichtag: 01. 01. 2014  
Sichttag: 30. 12. 2010
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 111/2010, S. 21; 101/2007, S. 21
GesWAnpG idF BudgBeglG 2011
30. 12. 2010
01. 01. 2014

Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung

§ 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 6,95 % der Beitragsgrundlage zu leisten.

(2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht

1. 

durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

– 

ab 1. Jänner 2005   14,5%,

– 

ab 1. Jänner 2006   14,75%,

– 

ab 1. Jänner 2007   15%,

– 

ab 1. Jänner 2011   15,25%,

– 

ab 1. Jänner 2012   15,5%,

– 

ab 1. Jänner 2013   15,75%,

– 

ab 1. Jänner 2014   16%;

2. 

durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage:

– 

ab 1. Jänner 2005   8,3%,

– 

ab 1. Jänner 2006   8,05%,

– 

ab 1. Jänner 2007   7,8%,

– 

ab 1. Jänner 2011   7,55%,

– 

ab 1. Jänner 2012   7,3%,

– 

ab 1. Jänner 2013   7,05%,

– 

ab 1. Jänner 2014   6,8%.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(3) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 bzw. gemäß Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten. Der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8 % erreicht werden.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist für alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten fällig wurden. Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1, so ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8 % erreicht werden.

(5) Der Beitrag gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf Cent zu runden.