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§ 28 BSVG BGBl. Nr. 486/1984
Stichtag: 01. 01. 1986  
Sichttag: 07. 12. 1984
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 486/1984
8. BSVGNov
07. 12. 1984
01. 01. 1985

Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

§ 28. (1) Beitragsgrundlage für die Weiterversicherten in der Pensionsversicherung ist die letzte Beitragsgrundlage vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, in den Fällen des § 9 Abs. 2 letzter Satz die sich gemäß § 118a ergebende Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage ist mit dem sich gemäß § 33 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Faktor zu vervielfachen.

(2) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter dem Dreißigfachen des gemäß § 76a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Mindestbetrages zuzulassen. Eine solche Änderung der Beitragsgrundlage gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten, auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das gemäß Abs. 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

(3) § 27 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß an Stelle der in lit. b genannten Höchstbeitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 9 Z 2 lit. a tritt.

(4) Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem sich gemäß § 33 Abs. 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ergebenden Faktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle Schilling zu runden.

(5) Die Weiterversicherten haben als Beitrag 24 vH der Beitragsgrundlage zu leisten.