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§ 31 BSVG BGBl. Nr. 611/1987
Stichtag: 01. 01. 1988  
Sichttag: 23. 12. 1987
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 611/1987
8. BSVGNov idF 11. BSVGNov
23. 12. 1987
01. 01. 1988

Beitrag des Bundes

§ 31. (1) Der Bund leistet zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe der Summe der in diesem Geschäftsjahr eingezahlten Beiträge gemäß den §§ 24 Abs. 1 und 27. In dieser Summe sind jedoch Beiträge, die als zu Ungebühr entrichtet rückgefordert wurden, nicht zu berücksichtigen.

(2) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge gemäß § 24 Abs. 2. Hiefür ist vor allem das Aufkommen an Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 166/1960, zu verwenden.

(3) Über den Betrag gemäß Abs. 2 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, die außerordentlichen Zuschüsse des Versicherungsträgers als Dienstgeber zur Rückstellung für Pensionszwecke und die Abschreibungen von bebauten Grundstücken, bei den Erträgen der Bundesbeitrag nach Abs. 2, 3 und 5 und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.

(4) Der Bund leistet zur Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe eines Drittels der in diesem Geschäftsjahr eingezahlten Beiträge gemäß § 30 Abs. 1, 3 und 6.

(5) Für die nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 207 genehmigte Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden leistet der Bund über den Beitrag gemäß Abs. 3 hinaus einen Beitrag in der Höhe der zur Finanzierung dieser Vorhaben jährlich aufgewendeten Mittel. Dabei sind allfällig gebildete Ersatzbeschaffungsrücklagen in Abzug zu bringen. Der Beitrag des Bundes darf den Betrag der genehmigten Mittel nicht übersteigen.

(6) Der dem Versicherungsträger nach Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.