Beiträge zur Höherversicherung in der Pensionsversicherung
§ 29. (1) Für die
Höherversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe zu entrichten; der jährliche Beitrag darf sechs Siebentel der doppelten Höchstbeitragsgrundlage gemäß
§ 23 Abs. 9 Z 2 lit. a nicht übersteigen.
(2) Die Beträge zur Höherversicherung sind gleichzeitig mit jenen Beiträgen fällig, zu denen sie hinzutreten, sofern nicht eine andere Vereinbarung mit dem Versicherungsträger zustande kommt.