Fälligkeit des Überweisungsbetrages
§ 165. Der Überweisungsbetrag nach
§ 164 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Bei verspäteteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid beim Versicherungsträger einlangt, geltenden
Aufwertungsfaktor gemäß
§ 45 aufzuwerten.