Fälligkeit des Überweisungsbetrages und der Beitragserstattung
§ 165. Der Überweisungsbetrag gemäß
§ 164 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge gemäß
§ 164 Abs. 3 zu erstatten. Im Falle des
§ 164 Abs. 3 vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des Versicherten. Der Überweisungsbetrag und die Beiträge sind bei verspäteter Flüssigmachung mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden
Aufwertungsfaktor gemäß
§ 45 aufzuwerten.