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§ 78 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Fälligkeit, Einzahlung und Haftung

§ 78. (1) Die Beiträge für Weiterversicherte sind zu Beginn eines jeden Kalendermonates fällig. Die Fälligkeit der Beiträge für Selbstversicherte in der Krankenversicherung und in der Unfallversicherung wird durch die Satzungen der Versicherungsträger geregelt.

(2) Beiträge zur Höherversicherung sind gleichzeitig mit jenen Beiträgen fällig, zu denen sie hinzutreten, sofern nicht eine andere Vereinbarung mit dem Versicherungsträger zustande kommt.

(3) Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind zum Fälligkeitstermin unmittelbar an den für die Versicherung zuständigen Versicherungsträger einzuzahlen.

(4) Für die Beiträge der Familienangehörigen in der Selbstversicherung (§§ 18 Abs. 1 Z. 2, 19 Abs. 1 Z. 2) haftet der selbständig Erwerbstätige (der Landwirt) zur ungeteilten Hand mit dem Versicherten.