Dokumentanzeige

§ 102b GSVG BGBl. I Nr. 237/2021, S. 1
Stichtag: 01. 07. 2022  
Sichttag: 28. 02. 2022
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 237/2021, S. 1
DezemberNov 237/2021
30. 12. 2021
31. 12. 2021

Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Unterstützungsleistung

§ 102b. (1) Trifft ein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a mit einem Anspruch auf Unterstützungsleistung nach § 104a zusammen, so gebührt für diesen Zeitraum nur das Wochengeld oder die Betriebshilfe.

(2) Die Dauer des Anspruches auf Wochengeld oder Betriebshilfe nach § 102a wird auf die Höchstdauer des Anspruches auf Unterstützungsleistung nach § 104a nicht angerechnet.