Allgemeine Beiträge für Teilversicherte
§ 52. Für Teilversicherte nach
§ 7 und
§ 8 Abs. 1 Z. 2 ist in den Versicherungen, in die sie einbezogen sind, unbeschadet der Sondervorschriften des
§ 71, als allgemeiner Beitrag der nach
§ 51 Abs. 1 und
2 in Betracht kommende Hundertsatz von deren allgemeiner Beitragsgrundlage zu entrichten. In der Unfallversicherung der öffentlichen Verwalter (§ 7 Z. 3 lit. c) ist der nach
§ 51 Abs. 1 bis 3 für Angestellte auf den Dienstgeber entfallende Beitrag zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Im übrigen gilt für die Aufteilung der Beiträge zwischen Versicherten und Dienstgebern
§ 51 Abs. 3 unbeschadet der Sondervorschriften des
§ 53.