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§ 6 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Beginn der Pflichtversicherung

§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt

1. 

bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;

2. 

bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Handelsregister;

3. 

bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer, frühestens jedoch mit dem Tag der Erlangung der Kammermitgliedschaft durch die Gesellschaft, beim Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister;

4. 

bei den im § 3 Abs. 2 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;

5. 

nach Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß § 4 mit diesem Zeitpunkte;

6. 

bei den im § 3 Abs. 1 genannten Personen mit dem Tag des Anfalles der Pension.

(2) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Pension (Übergangspension) gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 begründet, und liegt kein Ausnahmegrund vor, so hat der Versicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die Zuerkennung der Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung mit dem Tag des voraussichtlichen Pensionsanfalles beginnt. Dieses Recht besteht nicht, wenn der Pensionswerber bereits in einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Die Bescheinigung ist dem Pensionswerber zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt

1. 

bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 und § 3 Abs. 3 Z. 12 und 5 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;

2. 

bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 und § 3 Abs. 3 Z. 1 genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, beim Eintritt des Gesellschafters in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Gesellschafters in das Handelsregister;

3. 

bei den im § 2 Abs. 1 Z. 3 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer, frühestens jedoch mit dem Tag der Erlangung der Kammermitgliedschaft durch die Gesellschaft, beim Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister;

4. 

bei den im § 3 Abs. 3 Z. 3 und 4 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Aufnahme der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit;

5. 

bei den im § 3 Abs. 5 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;

6. 

mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes gemäß § 4 Abs. 3 Z. 2, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten; fällt ein sonstiger Ausnahmegrund weg, so beginnt die Pflichtversicherung nach Wegfall des Ausnahmegrundes.