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§ 43 GSVG BGBl. Nr. 643/1989
Stichtag: 01. 01. 1990  
Sichttag: 29. 12. 1989
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 643/1989
16. GSVGNov
29. 12. 1989
01. 01. 1990

Verwendung der Mittel

§ 43. Die Mittel der Versicherung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören auch die Aufklärung, Information und sonstige Formen der Öffentlichkeitsarbeit im Rahmen der Zuständigkeit des Versicherungsträgers.