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§ 44 GSVG BGBl. Nr. 112/1986
Stichtag: 01. 01. 1990  
Sichttag: 29. 12. 1989
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 112/1986
10. GSVGNov
05. 03. 1986
01. 01. 1986

Unterstützungsfonds

§ 44. (1) Der Versicherungsträger kann einen Unterstützungsfonds anlegen.

(2) Dem Unterstützungsfonds können

1. 

für den Bereich der Krankenversicherung bis zu 3 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen,

2. 

für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich der Überweisungen aus dem Aufkommen an Gewerbesteuer gemäß § 34 Abs. 1

überwiesen werden.

(3) Überweisungen nach Abs. 2 dürfen nur insoweit erfolgen, daß die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende des Geschäftsjahres

1. 

im Bereich der Krankenversicherung den Betrag von 15 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen aus dieser Versicherung,

2. 

im Bereich der Pensionsversicherung den Betrag von 2,5 vT der in Abs. 2 Z 2 bezeichneten Erträge

nicht übersteigen.

(4) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Überwachungsausschuß zu erlassenden Richtlinien (§ 209 Abs. 1 Z 6) verwendet werden.