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§ 179 ASVG BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
Stichtag: 01. 01. 1961  
Sichttag: 29. 12. 1960
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
8. ASVGNov
29. 12. 1960
01. 01. 1961

Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen

§ 179. (1) In der Unfallversicherung ist Bemessungsgrundlage, soweit sie nicht nach § 181 zu ermitteln ist, die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Dieser Summe sind die im letzten Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles angefallenen Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 zuzuschlagen, soweit sie weder zwei Monatsbezüge (acht Wochenbezüge) noch den dreißigfachen Betrag der in dem betreffenden Jahr in Geltung gestandenen beziehungsweise stehenden Höchstbeitragsgrundlage in der Unfallversicherung (§ 45 Abs. 1) überstiegen haben beziehungsweise übersteigen. Den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind die Sonderzahlungen nach § 11 Abs. 1 zweiter Satz des Rentenbemessungsgesetzes, BGBl. Nr. 151/1954, gleichzuhalten, soweit sie 2400 S nicht überstiegen haben. Diese Bestimmungen sind auf die gemäß § 7 Z 3 lit. b in der Unfallversicherung Teilversicherten so anzuwenden, als ob für sie Beiträge zur Unfallversicherung wie für Vollversicherte zu entrichten wären.

(2) Hat die Versicherung noch nicht ein Jahr, aber mindestens sechs Wochen gedauert, so ist Bemessungsgrundlage der Betrag, der sich bei entsprechender Anwendung des Abs. 1 ergeben würde, wenn die Versicherung durch ein volles Jahr bestanden hätte.

(3) Hat die Versicherung noch nicht sechs Wochen gedauert, so ist die Bemessungsgrundlage auf Grund der Beitragsgrundlage zu errechnen, die für Versicherte derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend zutreffen.