Umfang der Allgemeinen Sozialversicherung
§ 2. (1) Die Allgemeine Sozialversicherung umfaßt die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Pensionsversicherung mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen. Die Pensionsversicherung gliedert sich in folgende Zweige: Pensionsversicherung der Arbeiter, Pensionsversicherung der Angestellten, knappschaftliche Pensionsversicherung.
(2) Für die Sonderversicherungen der Krankenversicherung der Bundesangestellten, der Meisterkrankenversicherung, der Notarversicherung, der Krankenversicherung der Empfänger von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe und der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur soweit, als dies in den Vorschriften über diese Sonderversicherungen oder in diesem Bundesgesetz angeordnet ist.