Sachliche Zuständigkeit der Träger der Pensionsversicherung
§ 29. (1) Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter sind, unbeschadet des
§ 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und der
§§ 245 und
246 über die Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit, sachlich zuständig:
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1. | die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, soweit nicht einer der unter Z 2 oder 3 genannten Versicherungsträger zuständig ist;
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2. | die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für die bei ihr oder der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen;
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3. | die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hinsichtlich aller in knappschaftlichen und diesen gleichgestellten Betrieben beschäftigten Arbeiter, wobei auf Beschäftigte, die wesentlich bergmännische oder diesen gleichgestellte Tätigkeiten im Sinne der Anlagen 9 und 10 zu diesem Bundesgesetz ausführen, der Abschnitt IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes Anwendung findet.
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(2) Zur Durchführung der Pensionsversicherung der Angestellten sind, unbeschadet des § 17 Abs. 3 über die Weiterversicherung und der
§§ 245 und
246 über die Leistungszugehörigkeit und Leistungszuständigkeit, sachlich zuständig:
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1. | die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, soweit nicht der unter Z 2 genannte Versicherungsträger zuständig ist;
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2. | die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues hinsichtlich aller in knappschaftlichen und diesen gleichgestellten Betrieben beschäftigten Angestellten, wobei auf Beschäftigte, die wesentlich bergmännische oder diesen gleichgestellte Tätigkeiten im Sinne der Anlagen 9 und 10 zu diesem Bundesgesetz ausführen, der Abschnitt IV des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes Anwendung findet. |