Allgemeine Beitragsgrundlage für Zeiten einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung
§ 47. Für Zeiten einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung im Sinne des
§ 11 Abs. 3 gilt als allgemeine Beitragsgrundlage der Betrag, der auf den der Dauer einer solchen Arbeitsunterbrechung entsprechenden Zeitabschnitt unmittelbar vor der Unterbrechung entfiel.