Beiträge in der Krankenversicherung der Lehrlinge
§ 57a. Für Lehrlinge, die sich in einem aufrechten Lehrverhältnis befinden, ist jener Teil des allgemeinen Beitrages nach
§ 51 Abs. 1 Z 1 und des Zusatzbeitrages nach
§ 51b Abs. 1, der für die Dauer der ersten zwei Jahre der Lehrzeit auf den Versicherten und auf den Dienstgeber entfällt, aus Mitteln der Krankenversicherung zu zahlen.