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AbkSozSi 4seit 1. ZusAbk BGBl. Nr. 28/1984, Art. 3
Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen zwischen der BR Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit (Vierseitiges Sozialversicherungsabkommen)
AbkSozSi 4seit 1. ZusAbk
BGBl. Nr. 28/1984, Art. 3
17. 01. 1984
01. 07. 1982

Artikel 3

(1) Dieses Zusatzübereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung des Fürstentums Liechtenstein hinterlegt, die den Regierungen der anderen Vertragsstaaten jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde notifiziert.

(2) Dieses Zusatzübereinkommen tritt mit Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde mit Wirkung ab dem Tage in Kraft, an dem das Dritte Zusatzabkommen zum Abkommen vom 22. Dezember 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Soziale Sicherheit in Kraft getreten ist. Soweit in der Zeit vor Inkrafttreten dieses Zusatzübereinkommens anders verfahren wurde, hat es dabei sein Bewenden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatzübereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern, am 8. Oktober 1982, in vier Urschriften.

Für die Bundesrepublik Deutschland: Dr. Helmut Redies e.h.

Für das Fürstenstum Liechtenstein: Mario Gf. Ledebur e.h.

Für die Republik Österreich: Dr. Werner Sautter e.h.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: J.D. Baechtold e.h.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Mai 1983 bei der Regierung des Fürstentums Liechtenstein hinterlegt; das Zusatzübereinkommen ist gemäß seinem Art. 3 Abs. 2 am 1. Juli 1982 in Kraft getreten.