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AbkSozSi Frankreich DVereinb 1. ZusVereinb BGBl. Nr. 383/1984, Art. 3
Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zur Durchführung des Allgemeinen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit
AbkSozSi Frankreich DVereinb 1. ZusVereinb
BGBl. Nr. 383/1984, Art. 3
09. 10. 1984
01. 11. 1983

Artikel III

Diese Zusatzvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Zusatzabkommen vom 9. Juni 1980 zum Allgemeinen Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 28. Mai 1971 in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 5. Juli 1984,

in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

     Für die österreichischen zuständigen Behörden:

Josef Schuh m.p.
Leopold Wohlmann m.p.

Für die französischen zuständigen Behörden:
Tellier m.p.
Meurinne m.p.


Die vorstehende Zusatzvereinbarung ist gemäß ihrem Artikel III am 1. November 1983 in Kraft getreten.