Beginn und Dauer des Bezuges
§ 4. Die Sonderunterstützung gebührt ab dem Tag der Antragstellung bis zum Anfall einer Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit - ausgenommen die Knappschaftspension - oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit bzw. bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters - ausgenommen den Knappschaftssold - nach den in Betracht kommenden Bestimmungen des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes.