Übertragener Wirkungsbereich
§ 42. (1) Die Ausgaben für finanzielle Leistungen nach diesem Bundesgesetz, nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, nach dem
Sonderunterstützungsgesetz und nach Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990, bestreitet das Arbeitsmarktservice im Namen und auf Rechnung des Bundes.
(2) Für den im Abs. 1 umschriebenen Wirkungsbereich gelten die Haushaltsvorschriften des Bundes.