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Z BMSVG-01-01-001 bis 80-00-004 E-MVB nicht publ.
Stichtag: 25. 08. 2003  
Sichttag: 25. 08. 2003
Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens
nicht publ.
E-MVB StF
25. 08. 2003
25. 08. 2003
31. 12. 2007

BMVG-01-01-001

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Anwendungsbereich des BMVG

Die Normen und Bestimmungen des BMVG besitzen Gültigkeit für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und ab dem 1. Jänner 2003 beginnen (neue Dienstverhältnisse); für bestehende „alte“ Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf individueller Basis schriftlich den Übertritt in das neue Abfertigungssystem vereinbaren. Das BMVG gilt dann ab dem vereinbarten Stichtag (aber frühestens ab 1. Jänner 2003).

Die Regelungen des BMVG sind auch auf Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte anzuwenden. Wenn der Lehrling vor dem 1.1.2003 mit seiner Lehre beginnt und nach Ende seiner Lehrzeit in das Gesellendienstverhältnis übernommen wird, begründet dies kein neues Dienstverhältnis.

Dem BMVG unterliegt nicht, wer arbeitsrechtlich nicht Dienstnehmer ist. Die Träger der Sozialversicherung haben als Vorfrage zu klären, ob BMVG-Pflicht gegeben ist oder nicht. Im Beitragsbescheid wird über die Pflicht zur Zahlung der MV-Beiträge abgesprochen. Als Begründung wird Dienstnehmereigenschaft genannt. (Hauptverband 3. Juli 2003, Zl. FO-MVB/32-51.1/03 Rv/Mm)

Wenn ein Masseverwalter einen im Konkurs befindlichen Betrieb weiterführt, unterliegt das Beschäftigungsverhältnis dann dem BMVG, wenn das Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich vor dem Konkurs beendet wurde. Erfolgte kein arbeitsrechtliches Ende, verbleibt der Betroffene im System Abfertigung alt. (Hauptverband 20.1.2004, Zl. FO-MVB/51.1/04 Rv/Mm)

 

 

BMVG-01-01-002

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer

Für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften und Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit beherrschendem Einfluss auf die GmbH wird die Anwendbarkeit des BMVG verneint, da kein Arbeitsverhältnis vorliegt. (Hauptverband 25., 26.9.2003, Zl. FO-MVB/32-51.1/03 Rv/Mm)

 

 

BMVG-01-01-003

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Praktikanten von Gartenbauschulen

Wenn eine Gartenbauschule neben einer Berufsschule auch eine vierjährige Fachschule für Gartenbau (Berufsbildende Mittlere Schule) anbietet, wobei der dritte Jahrgang als zwölfmonatige Praxis in einem Betrieb nach freier Wahl zu absolvieren ist, kann davon ausgegangen werden, dass Arbeitsverhältnisse vorliegen und somit BMVG-Pflicht besteht. (Hauptverband 25., 26.9.2003, Zl. FO-MVB/32-51.1/03 Rv/Mm)

 

 

BMVG-01-01-004

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Notariatskandidaten

Die monatliche Abwicklung des BMVG bei Notariatskandidaten erfolgt immer zwischen Dienstgeber und Krankenversicherungsträger, niemals unter Ausschaltung des Krankenversicherungsträgers. Dies bedingt, dass der Krankenversicherungsträger zuständig wird, der bei Bestehen einer Pflichtversicherung zuständig wäre (Gebietskrankenkasse des Beschäftigungsortes). Die Meldung durch den Dienstgeber erfolgt schriftlich. Eine eindeutige gesetzliche Grundlage dafür gibt es nicht. Dies gilt auch für alle Personen, die keinen SV-Schutz haben, aber Arbeitnehmer sind.

 

 

BMVG-01-01-005

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

"Altfälle" nach dem GSVG

Im Zusammenhang mit den sogenannten Altfällen nach dem GSVG (geschäftsführende Gesellschafter, Beteiligung unter 25%) ist die Gesellschaft zur Abfuhr der Beiträge an jene Gebietskrankenkasse verpflichtet, die zuständig wäre, würde SV-Pflicht vorliegen.

 

 

BMVG-01-01-006

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

KrankenpflegeschülerInnen mit Taschengeld

KrankenpflegeschülerInnen, die Taschengeld erhalten bzw. medizinisch technische SchülerInnen ohne Entgelt unterliegen nicht dem BMVG da kein Arbeitsverhältnis vorliegt.

 

 

BMVG-01-01-007

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Ausbildung nach dem Jugendausbildungssicherungsgesetz

Personen, die an einer Ausbildung nach dem Jugendausbildungssicherungsgesetz teilnehmen, unterliegen nicht dem BMVG, da kein Arbeitsverhältnis vorliegt.

 

 

BMVG-01-01-008

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Heimarbeiter

Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz unterliegen nicht dem BMVG. Steht der Heimarbeiter in einem Arbeitsverhältnis (Dienstverhältnis), das länger als einen Monat dauert, ist das BMVG anzuwenden.

 

 

BMVG-01-01-009

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Sohn bei Gutsbesitzer beschäftigt

Ein Gutsbesitzer hat seinen Sohn im eigenen Betrieb beschäftigt. Aufgrund der Ausnahmebestimmungen entsteht keine Versicherung nach dem ASVG. Eine Versicherung ist nach dem BSVG gegeben. Laut Auskunft des Gutsbesitzers beruht das Arbeitsverhältnis seines Sohnes auf einem privatrechtlichen Dienstvertrag.

Das BMVG ist im vorliegenden Fall anzuwenden. Eingehoben werden die Beiträge durch die zuständige Gebietskrankenkasse. Das ist jene Gebietskrankenkasse, die zuständig wäre, würde SV-Pflicht vorliegen. Die MV-Kasse ist vom Dienstgeber zu wählen.

 

 

BMVG-01-01-010

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Erntehelfer

Für Erntehelfer besteht, sofern von diesen ein Arbeitsverhältnis begründet wird, das länger als einen Monat dauert, BMVG-Pflicht.

 

 

BMVG-01-02-001

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Ausnahmen vom BMVG

Grundsätzlich ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse

zu Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden,

zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die den Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwingend regeln,

zu Stiftungen, Anstalten, Fonds oder sonstigen Einrichtungen, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948 anzuwenden ist (im Vertragsbedienstetengesetz wurde das BMVG allerdings mit entsprechenden Anpassungen als anwendbar erklärt),

die dem Kollektivvertrag des Bundesforstegesetzes 1996 unterliegen,

von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitern im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984; im Landarbeitsgesetz wurde aber eine dem BMVG entsprechende Regelung geschaffen.

für Beschäftigungsverhältnisse zum Bund oder zu Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sind eigene gesetzliche Regelungen geschaffen worden, die inhaltlich den Regelungen des BMVG weitgehend gleich sind.

Auf tageweise beschäftigte Personen gemäß § 471a ASVG, auf freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG sowie auf Volontäre und echte Ferialpraktikanten sind die Bestimmungen des BMVG nicht anzuwenden.

Auf Dienstverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben (bestehende Dienstverhältnisse) und für die ein Übertritt in das neue Abfertigungssystem nicht vereinbart wird, findet das BMVG keine Anwendung.

Die alten Abfertigungsregelungen gelten weiter, wenn nach dem 31. Dezember 2002

auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei demselben Arbeitgeber fortgesetzt werden;

innerhalb eines Konzerns Arbeitnehmer in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln;

unterbrochene Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei demselben Arbeitgeber fortgesetzt werden und durch eine am 1. Juli 2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wurde;

das Lehrverhältnis beendet wird und im Anschluss daran zum selben Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis begründet wird.

Das BMVG ist in den vorher angeführten Fällen trotzdem anzuwenden, wenn vereinbart wird, dass eine Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften erfolgt. Die Beitragspflicht beginnt dann bereits ab dem ersten Monat (kein beitragsfreier Monat - siehe dazu auch „Wechsel ins neue System“).

 

 

BMVG-02-00-001

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Bauarbeiter - Sonderbestimmungen

Für Arbeitsverhältnisse, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen, gelten die Bestimmungen des BMVG nur teilweise. Die allgemeinen Bestimmungen sowie die Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht des BMVG sind für derartige Arbeitsverhältnisse aber anzuwenden.

Für die beitragsrechtliche Abwicklung (Meldung, Abrechnung und Abfuhr der Abfertigungsbeiträge und -grundlagen auf Grund von Arbeitsverhältnissen, die dem BUAG unterliegen) ist nicht der Kranken- versicherungsträger, sondern weiterhin ausschließlich die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zuständig. Neben der bestehenden Abfertigungskasse für Bauarbeiter wurde eine neue MV-Kasse gegründet.

 

 

BMVG-06-00-001

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Beginn der Beitragspflicht

Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer monatlich einen Abfertigungsbeitrag zu entrichten. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Beschäftigungsmonat bei einem Arbeitgeber ist somit immer beitragsfrei. Der Beginn der Abfertigungszahlung berechnet sich immer vom Tag des Beginns der Beschäftigung bis zum selben Tag des nächstfolgenden Monates. Nimmt z.B. der Arbeitnehmer die Beschäftigung am 20. Juli auf, beginnt die Beitragspflicht am 20. August. Es ist dabei nur die Dauer des Arbeitsverhältnisses wesentlich, nicht aber das tatsächliche Beschäftigungsausmaß im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses. So ist auch auf jede Tätigkeit, die z.B. regelmäßig am Freitag ausgeübt wird (durchlaufende Pflichtversicherung), das BMVG anzuwenden. Wird innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht bereits mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein (kein beitragsfreier erster Monat). Voraussetzung ist allerdings, dass beide Arbeitsverhältnisse dem BMVG unterliegen und auch länger als einen Monat dauern. Es erfolgt keine Resttagszählung. Bei Wiedereintritt beim selben Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2002 unterliegt das neue Arbeitsverhältnis dem BMVG. Der erste Monat ist beitragsfrei. Bei Wiedereinstellungszusagen oder -vereinbarungen gelten allerdings die alten Abfertigungsregelungen weiter. Den Beginn der Beitragszahlung muss der Arbeitgeber dem zuständigen Krankenversicherungsträger auf der Anmeldung bekannt geben.

Durch einen Wechsel vom Arbeiter- ins Angestelltenverhältnis wird prinzipiell kein neues Arbeitsverhältnis begründet, d.h. es sind die Regelungen des alten Abfertigungssystems anzuwenden. Es wechselt bloß der Vertragsinhalt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, das Arbeiterverhältnis zu beenden und ein neues Arbeitsverhältnis als Angestellter zu begründen. Diesfalls unterliegt das neue Arbeitsverhältnis dem BMVG.

Wenn ein Dienstnehmer genau einen Monat lang beschäftigt ist, und nach dem arbeitsrechtlichen Ende noch einen Anspruch auf Ersatzleistung hat, sind in diesem Fall keine BMVG-Beiträge zu bezahlen, da das arbeitsrechtliche Ende nicht über einen Monat hinausreicht.

Es stellt sich die Frage, ob bei Aufnahme eines Dienstverhältnisses im Jahr 2003 Vordienstverhältnisse beim gleichen Dienstgeber im Jahr 2002 bezüglich des 1. Monats, der beitragsfrei ist, berücksichtigt werden müssen? Dies ist zu bejahen, wenn sowohl das alte als auch das neue Arbeitsverhältnis nach dem 31.12.2002 beginnt. Ausnahme ist der Übertritt sowie der Wechsel vom alten ins neue Abfertigungsrecht beim selben Dienstgeber. In diesem Fall liegt Beitragspflicht schon ab dem ersten Monat vor. Der Übertritt ist mittels Änderungsmeldung dem entsprechenden KV-Träger mitzuteilen. Gemäß § 47 Abs. 7 BMVG werden die bisher zurückgelegten Dienstzeiten aus dem alten Arbeitsverhältnis (altes Recht) bei der Übertragung eingerechnet.

Generell gelten nur jene Zeiten als Anwartschaftszeiten im Sinne des BVMG, die auch beitragsunterlegt sind. Das bedeutet, dass MV-beitragspflichtiges Entgelt fließen muss. Eine Ausnahme (das heißt Zeiten, die als Anwartschaftszeiten gelten, obwohl keine Beiträge geflossen sind) gibt es nur dort, wo dies der Gesetzgeber ausdrücklich vorsieht. Für Zeiten des unentschuldigten Fernbleibens eines Dienstnehmers unterliegt der Dienstnehmer dem BMVG, es gibt aber keine Grundlage für die Berechnung von Beiträgen. Das heißt, der Dienstnehmer erwirbt Anwartschaftszeiten aber keine Grundlage. Dies gilt für tageweises, unentschuldigtes Fernbleiben. Dauert die Abwesenheit z.B. einen Monat, so werden weder Beiträge noch Zeiten erworben. (Hauptverband 3.7.2003, Zl. FO-MVB/32-51.1/03 Rv/Mm)

Wenn Dienstgeber freiwillig für Mitarbeiter MV-Beiträge zahlen, z.B. ab Beginn des Dienstverhältnisses und nicht erst ab dem zweiten Monat, stellt dies aus Sicht der Lohnsteuer keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar; somit sind diese Beiträge lohnsteuerfrei. Die Sozialversicherung nimmt hier eine Angleichung an die Vorgangsweise der Finanz vor und betrachtet diese freiwilligen Zahlungen als sozialversicherungsbeitragsfrei. (Hauptverband 2., 3.12.2003, Zl. FO-MVB/32-51.1/03 Rv/Mm)

Bei der Beurteilung der Versicherungspflicht von Praktikanten sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Nach dem von der Sozialversicherung zu beurteilenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass Praktikanten im landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG sind. Demnach ist das BMVG anwendbar. Eine Anwendung des § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG kommt deshalb nicht in Betracht, weil diese Bestimmung subsidiär zu § 4 Abs. 2 ASVG„sofern kein Dienstverhältnis vorliegt...“ gilt. (Hauptverband 20. April 2004, Zl. FO-MVB/51.1/04 Rv/Mm)

Wenn während eines karenzierten Arbeitsverhältnisses ein weiteres Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird, so unterliegt das zweite Arbeitsverhältnis, wenn es nach dem 1.1.2003 geschlossen wird, dem BMVG. Das erste Arbeitsverhältnis ist karenziert, bleibt jedoch arbeitsrechtlich aufrecht. Wird das karenzierte Beschäftigungsverhältnis wieder aufgenommen, so wird arbeitsrechtlich die Karenz gelöst und es kommt zu einer Abänderung des ersten Arbeitsverhältnisses, indem die Arbeitsstunden wieder erhöht werden. Diesfalls verbleibt die Betroffene im System Abfertigung alt, weil ein und dasselbe Arbeitsverhältnis weiterbesteht. (Hauptverband 22., 23. Juni 2004, Zl. FO-MVB/51.1/04 Rv/Mm)

Eine dem BMVG unterliegende Dienstnehmerin nimmt während ihres karenzierten Arbeitsverhältnisses beim selben Dienstgeber innerhalb eines Jahres eine weitere befristete Teilzeitbeschäftigung auf. Dieses befristete neue Arbeitverhältnis beim selben Arbeitgeber unterliegt dem BMVG. Der erste Monat ist beitragsfrei. Dies deshalb, weil es sich arbeitsrechtlich um ein neues Arbeitsverhältnis handelt und das „erste“ Arbeitsverhältnis weiterhin karenziert ist. Dies gilt auch für eine Dienstnehmerin, die dem BMVG nicht unterliegt und während ihres karenzierten Arbeitsverhältnisses beim selben Dienstgeber eine neue Beschäftigung aufnimmt. (Hauptverband 5., 6., 7.10.2005, Zl. FO-MVB/51.1/05 Af/Mm)

Gemäß § 6 Abs. 1 BMVG sind alle Dienstverhältnisse der letzten 12 Monate zu überprüfen. Wurde innerhalb der letzten 12 Monate beim selben Dienstgeber ein BMVG-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis beendet, besteht für das weitere Beschäftigungsverhältnis bei diesem Dienstgeber BMVG-Pflicht ab dem 1. Tag. Dies gilt auch, wenn dazwischen ein Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Dienstgeber bestand.

Beispiel:

Beschäftigungsbeginn: 1.1.2002

MV-Pflicht (Optierung) ab 1.1. 2003

Beschäftigungsende (Kündigung DG): 31.1.2005

Das Kalenderjahr 2002 zählt in diesem Fall für die Anspruchsdauer, wenn diese Zeit auch in das BMVG übertragen wurde. Die Meldung erfolgt durch die MV-Kasse.

Beispiel:

Ein DN nimmt die Arbeit am 20.7. auf, die Beitragspflicht beginnt am 20.8.

Wenn der DG im vorliegenden Fall die Abfertigungsbeiträge bereits ab 1.8. leistet, betrachtet die Sozialversicherung, in Angleichung an die Vorgangsweise der Finanz, diese freiwilligen Zahlungen der MV-Beiträge im ersten Monat als sv-beitragsfrei.

Beispiel:

Ein Angestellter nimmt am 2.12.2002 die Tätigkeit auf und vereinbart mit dem Arbeitgeber mit Stichtag 1.1.2003 die Geltung des BMVG. Ab wann gilt MV-Beitragspflicht?

Die MV-Beiträge sind im vorliegenden Fall ab 1.1.2003 zu entrichten. Wird ein Übertritt ins neue System vereinbart, beginnt die Beitragspflicht mit dem vereinbarten Übertrittszeitpunkt. Es gibt keinen beitragsfreien Monat.

Beispiel:

Beschäftigungsbeginn: 1.3.2003

Beschäftigungsende: 25.3.2003

Neuerlicher Beginn beim selben Arbeitgeber 15.5.2003

Sind die Resttage vom ersten Arbeitsverhältnis (5 Tage) bezüglich der Beitragsfreiheit des ersten Monats zu berücksichtigen oder ist ab 15.5.2003 wieder eine Beitragsfreiheit von einem Monat gegeben?

Lösung:

Voraussetzung ist, dass beide Arbeitsverhältnisse dem BMVG unterliegen, d.h. dass sie länger als einen Monat dauern. Es erfolgt keine Resttagszählung. Im vorliegenden Fall unterliegt das erste Arbeitsverhältnis nicht dem BMVG, weil es kürzer als einen Monat dauert. Das zweite Arbeitsverhältnis unterliegt dem BMVG, weil es länger dauert. Hier wird nicht zusammengerechnet, d. h., Beginn für die Beitragspflicht ist der 15.6.2003. Eine Änderungskündigung mit 31.12.2002 bewirkt in einem konkreten Fall die Auszahlung der Abfertigung im Höchstausmaß. Wird das Arbeitsverhältnis beendet und ein neues Arbeitsverhältnis mit 1.1.2003 begonnen, unterliegt dieses dem BMVG. Der erste Monat ist allerdings beitragsfrei.

Eine Dienstnehmerin befindet sich in Karenz. Gemäß § 15e Abs. 1 MSchG darf sie neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis geringfügig beschäftigt sein. Ein derartiges Dienstverhältnis wurde zum selben Dienstgeber, mit welchem das karenzierte Dienstverhältnis besteht, eingegangen. Gemäß § 6 Abs. 1 BMVG ist der erste Monat jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein. Es stellt sich die Frage nach dem Beginn der Beitragspflicht der BMVG-Beiträge bezüglich des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses. Arbeitsrechtlich sind zwei Varianten denkbar. Die übliche Vorgangsweise ist die, dass zum karenzierten Beschäftigungsverhältnis ein weiteres (neues) Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen wird. Das neue Beschäftigungsverhältnis ist losgelöst vom karenzierten Beschäftigungsverhältnis zu betrachten und führt zur BMVG-Pflicht, wenn es länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist beitragsfrei. Es kann aber auch vereinbart werden, dass die Karenzierung des Beschäftigungsverhältnisses beendet wird und in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis umgewandelt. Die BMVG-Pflicht entsteht nur dann, wenn das karenzierte Beschäftigungsverhältnis BMVG-pflichtig war. (Hauptverband 4.-6.9.2006, Zl. 32-MVB-51.1/06 Af/Mm).

 

 

BMVG-06-00-002

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Höhe der Beitragszahlung - Beitragsgrundlage

Der Beitragssatz für die Abfertigung beträgt 1,53 % des monatlichen Entgelts inklusive allfälliger Sonderzahlungen. Der Arbeitgeber hat den Beitrag an den zuständigen Krankenversicherungsträger zur Weiterleitung an die MV-Kassen zu überweisen. Für die Beitragsentrichtung gelten sämtliche Bestimmungen des ASVG. Die Höhe der Abfertigungsbeiträge von selbstabrechnenden Betrieben ist dem Krankenversicherungsträger mit der Beitragsnachweisung unter der Verrechnungsgruppe N 98 zu melden. Die Beiträge sind innerhalb der üblichen Fristen des ASVG zu zahlen (15. des nächstfolgenden Kalendermonates; die verspätete Einzahlung innerhalb der Respirofrist von drei Tagen bleibt ohne Rechtsfolgen, ansonsten fallen Verzugszinsen an). Beitragsgrundlage für die Abfertigung ist das monatliche Entgelt inklusive der Sonderzahlungen. Welche Leistungen als Entgelt zu verstehen sind, bestimmt sich nach dem sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff des § 49 ASVG. Wegen eines allfälligen beitragsfreien ersten Monats darf aber die Sonderzahlung für die Beitragsgrundlagenbildung nicht aliquot gekürzt werden. Bei der Berechnung des Abfertigungsbeitrages bleiben die Geringfügigkeitsgrenze und auch die Höchstbeitragsgrundlage außer Betracht. Dies bedeutet, dass Abfertigungsbeiträge sowohl von geringfügigen Entgelten als auch vom Entgelt über der Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten sind.

Bezüglich der Sonderzahlungen wird für das BMVG vom tatsächlichen Entgelt ausgegangen und nicht von der pauschalierten Sonderzahlung. Im Zusammenhang mit der Abrechnung der MV-Beiträge für Dienstnehmer eines Betriebes ist wie bei allen anderen Beiträgen vorzugehen. Beim Summenvergleich Beitragsnachweisung/Lohnzettel kann es zu Rundungsdifferenzen kommen. (Hauptverband 17.2.2004, Zl. FO-MVB/32-51.1/04 Rv/Mm)

Die Frage der Rollung ist anhand folgenden Beispieles zu lösen:

Fällt für einen Dienstnehmer beispielsweise ab 12/03 ein MV-Beitrag an (MV-Zeit ist korrekt gespeichert), rollt der Dienstgeber die BGL aber erst im Jahr 2004 (z.B. in 6/04) auf, ist entsprechend der Vorgangsweise für die SV-Beiträge auch bei den MV-Beiträgen die Rollung in das richtige Jahr vorzunehmen. Im Beispiel hat daher die Abrechnung des MV-Beitrages im Jahr 2003 (BN-Nachtrag) und im Lohnzettel für das Jahr 2003 zu erfolgen. (Hauptverband, 5., 6., 7.10.2005, Zl. FO-MVB/51.1/05 Af/Mm)

Im Zusammenhang mit den Sonderzahlungen rechnet sich der Abfertigungsbeitrag nach der Fälligkeit der Sonderzahlungen. Diese hängt vom einzel- bzw. kollektivvertraglichen Fälligkeitsdatum ab. Eine Kürzung der Sonderzahlung (z.B. ein Zwölftel bei Beginn des Dienstverhältnisses am 1.7.) ist nicht durchzuführen.

Eine Aliquotierung von Sonderzahlungen ist nicht vorgesehen. Die BMVG-Beiträge für Sonderzahlungen sind zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sonderzahlungen von den gesamten Sonderzahlungsgrundlagen zu entrichten.

Für die Dauer der Altersteilzeit sind bei der Beitragsgrundlage allfällige Kollektivvertragserhöhungen im Ausmaß von 100% zu berücksichtigen. Die Abfertigungsgrundlage erhöht sich entsprechend den Kollektivvertragserhöhungen.

Beispiel:

Ermittlung der Beitragsgrundlage für den MV-Beitrag:

Anmeldung am 27.1.2003, MV-Beitragspflicht ab 27.2.2003

Gehalt monatlich: 1.000,-

Lösung:

Da das BMVG diesbezüglich auf die Kriterien des ASVG verweist, ist der Monat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen. Für die Ermittlung des Tageswertes ist der Divisor daher die Zahl 30. Im Fall der Resttagszählung (Beginn der MV-Pflicht während eines Monates) wird der Tageswert mit den restlichen Tagen des jeweiligen Kalendermonate multipliziert.

 

 

BMVG-06-00-003

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung

Von der mit Ende des Arbeitsverhältnisses fälligen Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung ist ein MV-Beitrag zu entrichten.

Auf der Abmeldung ist jedenfalls das Ende der Zahlung des MV-Beitrages und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses anzuführen, da auch die Beitragszeit nach dem Mitarbeitervorsorgegesetz mit dem arbeitsrechtlichen Ende des Beschäftigungsverhältnisses endet.

Die Beitragspflicht für die Sozialversicherung endet mit Ablauf der auf die Kündigungsentschädigung oder Ersatzleistung entfallenden Zeit, also dem Ende des Entgeltanspruches (dieses ist wie bisher zu berechnen und gesondert auf der Abmeldung unter „Kündigungsentschädigung vom/bis bzw. Ersatzleistung vom/bis“ anzugeben).

Nach der arbeitsrechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist bis zum 15. des Folgemonates der Lohnzettel zu legen. Bei der Angabe der Daten für die Lohnsteuer und die Mitarbeitervorsorge ist zu beachten, dass die Kündigungsentschädigung und/oder die Urlaubsersatzleistung bereits mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in voller Höhe fällig ist.

Da sich die Pflichtversicherung um Zeiten einer Kündigungsentschädigung oder/und einer Urlaubsersatzleistung verlängert, sind dementsprechend die Beitragsgrundlagen für die Sozialversicherung bis zum sozialversicherungsrechtlichen Ende (Ende der Kündigungsentschädigung und/oder der Urlaubsersatzleistung) bekannt zu geben.

Liegt das Ende der Pflichtversicherung erst im nächsten Jahr, sind für die Sozialversicherung zwei Lohnzettel erforderlich.

Beispiel:

Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den MV-Beitrag mit einer Urlaubsersatzleistung in einem nicht vollen Kalendermonat:

Eintritt am 15.2.2003

MV-Pflicht ab 15.3.2003

Ende des Beschäftigungsverhältnisses: 20.3.2003

Ende MV-Pflicht: 20.3.2003

Ende Entgeltanspruch: 22.3.2003

Urlaubsersatzleistung für 2 Tage

Gehalt 1.3.2003 bis 20.3.2003: 2.000,-

Urlaubsersatzleistung für 2 Tage allg. BGL: 200,-

Aliquote Sonderzalung: 50,-

Lösung: 2.000,-/ 20 * 6 + 250,- = 850,-

 

 

BMVG-06-00-004

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Unbezahlter Urlaub

Die Pflichtversicherung besteht für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung weiter, wenn dieser die Dauer eines Monates nicht überschreitet und das Beschäftigungsverhältnis in dieser Zeit nicht beendet wird. Für diesen Zeitraum sind weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer MV-Beiträge zu leisten. Die Zeiten des unbezahlten Urlaubes gelten jedoch als Anwartschaftszeiten für die Abfertigung.

Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, besteht keine Verpflichtung seitens des Arbeitgebers Abfertigungsbeiträge zu bezahlen. Die Zeit des unbezahlten Urlaubs wirkt auch nicht zeitenbegründend.

 

 

BMVG-06-00-005

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Freiwillige Zahlungen während der Karenz

Zur BMVG-Pflicht von freiwilligen Zahlungen während der Karenz vergleiche 049-03-11-002.

 

 

BMVG-06-02-001

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge

§ 6 Abs. 2 BMVG bestimmt, dass § 69 ASVG anzuwenden ist.

Beispiel:

MV-Beiträge (BN oder Meld. der MV-Beiträge für Vorschreibebetriebe) wurden gemeldet und durch den KV-Träger an die MV-Kasse überwiesen. Die tatsächliche Entrichtung der Beiträge durch den Dienstgeber spielt für die Überweisung an die MV-Kasse keine Rolle. Es erfolgt die rückwirkende Abmeldung eines Dienstnehmers. Wenn noch keine Auszahlung der Beiträge durch die MV-Kasse an den Versicherten erfolgt ist, kommt es zu einer Rückverrechnung der Beiträge von der MV-Kasse an den Dienstgeber über den KV-Träger (GU-BN) auf dem monatlich stattfindenden Überweisungsweg. Ist die Auszahlung der Beiträge durch die MV-Kasse an den Versicherten bereits erfolgt, so kommt es zu einer Rückverrechnung der Beiträge von der MV-Kasse an den Dienstgeber über den KV-Träger (GU-BN) auf dem monatlich stattfindenden Überweisungsweg und zu einer Rückforderung des ausbezahlten Beitrags durch die MV-Kasse. Sind die fraglichen Beiträge bereits verjährt, so erfolgt keine Rückverrechnung der Beiträge. Anwartschaftszeit und Beitrag verbleiben dem Versicherten. (Hauptverband 5., 6., 7.10.2005, Zl. FO-MVB/51.1/05 Af/Mm)

 

 

BMVG-07-01-001

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Präsenz-, Ausbildungs-, Zivil- oder Wehrdienst als Zeitsoldat

Bei arbeitsrechtlich aufrechtem Beschäftigungsverhältnis ist der Versicherte unter genauer Angabe des jeweiligen Abmeldegrundes (z.B. Präsenzdienst im Bundesheer) mit dem Ende seines Entgeltanspruches von der Sozialversicherung abzumelden.

Bei aufrechtem Arbeitsverhältnis ist für die Dauer des Präsenz-, Ausbildungs-, Zivil- oder Wehrdienstes als Zeitsoldat der MV-Beitrag weiterhin vom Arbeitgeber zu entrichten, und zwar auf Basis einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese ist der Betrag des Kinderbetreuungsgeldes (www.sozialversicherung.at).

Bei einem Wehrdienst als Zeitsoldat ist der MV-Beitrag für die ersten zwölf Monate zu entrichten. Für den Zivildienst gibt es keine zeitliche Begrenzung.

Wird das Arbeitsverhältnis während des Präsenz-, Ausbildungs-, Zivil- oder Wehrdienstes als Zeitsoldat gelöst, endet die MV-Beitragspflicht.

Es ist eine Abmeldung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem Ende der Zahlung des MV-Beitrages zu erstatten.

Wird neben dem Präsenz-, Ausbildungs-, Zivil- oder Wehrdienst als Zeitsoldat eine (z.B. geringfügige) Beschäftigung ausgeübt, so begründet diese Tätigkeit ein neues Arbeitsverhältnis. Der Dienstgeber hat daher die MV-Beiträge

von der fiktiven Bemessungsgrundlage auf der Basis des Kinderbetreuungsgeldes und

vom (geringfügigen) Entgelt, auf das der Arbeitnehmer aus seiner zusätzlichen Beschäftigung Anspruch hat,

zu berechnen.

Gemeinnützige Vereine haben für Zivildienstleistende bzw. Zivildienstpflichtige (die einen Auslandsdienst gemäß § 12 b Zivildienstgesetz leisten), die der Pflichtversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung gem. § 8 Abs. 1 Z 4 ASVG unterliegen, keinen MV-Beitrag zu leisten, da kein Arbeitsverhältnis zwischen Zivildiener und Verein begründet wird.

 

 

BMVG-07-03-001

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Krankengeld

Für die Dauer des Bezuges von Krankengeld wird als fiktive Bemessungsgrundlage das halbe Entgelt (ohne allfällige Sonderzahlungen) im Beitragszeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles (Beginn der Arbeitsunfähigkeit) herangezogen.

Ist ein Dienstnehmer z.B. ab 17.3.2002 erkrankt, werden 50 % des im Februar gebührenden Entgeltes herangezogen.

Für die Dauer des Krankengeldbezuges mit einer Entgeltfortzahlung von 50 % setzt sich die Bemessungsgrundlage aus der 50%igen Entgeltfortzahlung und der beschriebenen fiktiven Bemessungsgrundlage zusammen.

Wird ein Entgelt von weniger als 50 % fortgezahlt, ist dieses für den MV-Beitrag grundsätzlich nicht relevant. Der MV-Beitrag wird nur von der fiktiven Bemessungsgrundlage entrichtet.

Für die Meldungserstattung sowie die Abrechnung der Beiträge für entgeltfreie Zeiten ist der Dienstgeber zuständig.

Bei der Bemessungsgrundlage bei Kranken- und Wochengeldbezug sind Sonderzahlungen in keiner Weise zu berücksichtigen.

Bei Lehrlingen ist das Teilentgelt gemäß § 17a Berufsausbildungsgesetz für den MV-Beitrag nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 5 EFZG endet das Arbeitsverhältnis mit Ende der Kündigungsfrist, wenn der Arbeitnehmer während des Krankenstandes gekündigt wird. Von dem nach den §§ 9 AngG und 5 EFZG gezahltem Entgelt ist ebenso wie von „laufendem“ Entgelt ein Beitrag zu zahlen. Dies führt aber zu keiner Verlängerung der BMVG-Zeit.

Verschiedene Beispiele zum Krankengeld:

Beispiel:

Es besteht Krankengeldbezug ab dem 4. Tag einer Arbeitsunfähigkeit. Für die ersten drei Tage einer Arbeitsunfähigkeit gebührt kein Krankengeld (außer bei einer Fortsetzungserkrankung) sowie keine Entgeltfortzahlung (Anspruch zur Gänze erschöpft). Besteht für diese drei Tage der Arbeitsunfähigkeit Beitragspflicht nach dem BMVG?

Lösung:

Ja, die ersten drei Tage sind beitragspflichtig. Es gilt die gleiche Bemessungsgrundlage wie für Krankengeldbezug.

Beispiel:

Besteht MV-Beitragspflicht, wenn der Krankengeldanspruch ausgeschöpft ist und

das Arbeitsverhältnis weiterhin aufrecht ist und kein beitragspflichtiges Entgelt bezogen wird oder

b) das Arbeitsverhältnis weiterhin aufrecht ist und beitragspflichtiges Entgelt bezogen wird?

Welche Bemessungsgrundlage ist zutreffendenfalls für a) bzw. b) heranzuziehen?

Lösung:

Zu a): Es besteht keine MV-Beitragspflicht, weil kein beitragspflichtiges Entgelt bezogen wird. Es liegt auch keine MV-Zeit vor.

Zu b): Es besteht MV-Beitragspflicht. Die Grundlage bildet das beitragspflichtige Entgelt.

Bei der Berechnung der Beitragsgrundlage (Bemessungsgrundlage) des BMVG bei Kranken- oder Wochengeldbezug ist zu unterscheiden, ob die zugrundeliegende Beitragsgrundlage den monatlich gebührenden Gesamtverdienst darstellt, oder es sich um den tatsächlichen Monatsverdienst (Zeitlohn) handelt.

Handelt es sich bei der allgemeinen Beitragsgrundlage von EUR 500,-- um den Arbeitsverdienst für die Zeit von 16.6. bis 30.6. (Monat vor Eintritt des Versicherungsfalles), dann gilt:

500:15= tägliche Grundlage Wochengeld

500:15:2= tägliche Grundlage Krankengeld

Die ermittelte tägliche Grundlage multipliziert mit der Anzahl der Krankengeldtage oder Wochengeldtage ergibt die Bemessungsgrundlage für das BMVG.

Handelt es sich bei der allgemeinen Beitragsgrundlage von EUR 500,-- um den monatlich gebührenden Gesamtverdienst, dann gilt:

500:30= tägliche Grundlage Wochengeld

500:30:2= tägliche Grundlage Krankengeld

Die ermittelte tägliche Grundlage multipliziert mit der Anzahl der Krankengeldtage oder Wochengeldtage ergibt die Bemessungsgrundlage für das BMVG.

(Hauptverband 12.12.2006, Zl.32-MVB-51.1/06 Af/Mm)

 

 

BMVG-07-03-002

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Wochengeld

Wie beim Krankengeldbezug wird beim Wochengeldbezug der MV-Beitrag von einer fiktiven Bemessungsgrundlage errechnet. Es wird jedoch das volle Entgelt (ohne allfällige Sonderzahlungen) im Beitragszeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles (in der Regel Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung) herangezogen.

Aus einer Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG (Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung) kann kein Anspruch nach dem BMVG entstehen. Die Zeit der geringfügigen Beschäftigung ist jedoch für das BMVG relevant. Im Fall eines Wochengeldbezuges aus einer § 19a ASVG-Versicherung fallen BMVG-Zahlungen an, die vom Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) zu tragen sind. Bei einem männlichen Versicherten wird geprüft, ob er zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes die Voraussetzungen des § 162 ASVG (Eintritt des Versicherungsfalles; fiktiver Wochengeldanspruch) erfüllt. Ist dem so, kommt es zu einer Entrichtung von MV-Beiträgen durch den FLAF. (Hauptverband 2., 3.12.2003, Zl. FO-MVB/32-51.1/03 Rv/Mm)

Bei der Berechnung der Beitragsgrundlage (Bemessungsgrundlage) des BMVG bei Kranken- oder Wochengeldbezug ist zu unterscheiden, ob die zugrundeliegende Beitragsgrundlage den monatlich gebührenden Gesamtverdienst darstellt, oder es sich um den tatsächlichen Monatsverdienst (Zeitlohn) handelt.

Handelt es sich bei der allgemeinen Beitragsgrundlage von EUR 500,-- um den Arbeitsverdienst für die Zeit von 16.6. bis 30.6. (Monat vor Eintritt des Versicherungsfalles), dann gilt:

500:15= tägliche Grundlage Wochengeld

500:15:2= tägliche Grundlage Krankengeld

Die ermittelte tägliche Grundlage multipliziert mit der Anzahl der Krankengeldtage oder Wochengeldtage ergibt die Bemessungsgrundlage für das BMVG.

Handelt es sich bei der allgemeinen Beitragsgrundlage von EUR 500,-- um den monatlich gebührenden Gesamtverdienst, dann gilt:

500:30= tägliche Grundlage Wochengeld

500:30:2= tägliche Grundlage Krankengeld

Die ermittelte tägliche Grundlage multipliziert mit der Anzahl der Krankengeldtage oder Wochengeldtage ergibt die Bemessungsgrundlage für das BMVG.

(Hauptverband 12.12.2006, Zl.32-MVB-51.1/06 Af/Mm)

 

 

Anmerkung der Redaktion: außer Kraft mit 31. 12. 2003

BMVG-07-04-001

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Kinderbetreuungsgeldbezug

Während der vorstehenden entgeltfreien Zeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes. Die Beitragsleistung geht allerdings zu Lasten des Familienlastenausgleichsfonds (FLAF). Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er in diesen Fällen keine Abfertigungsbeiträge zu entrichten hat. Die Überweisung der Beiträge an die letzte MV-Kasse übernimmt der Krankenversicherungsträger gegen Kostenersatz vom Familienlastenausgleichsfonds. Für die Zeit eines Kinderbetreuungsgeldbezuges ist vom Dienstgeber kein Abfertigungsbeitrag zu entrichten. Es hat eine Abmeldung mit Angabe des Endes des Entgeltanspruches, des „Endes der Zahlung des MV-Beitrages“ und des Abmeldegrundes „Karenzurlaub nach MSchG bzw. Väter-Karenzgesetz“ zu erfolgen. Das Arbeitsverhältnis bleibt üblicherweise weiterhin aufrecht. Wird das Arbeitsverhältnis während des Bezuges eines Kinderbetreuungsgeldes gelöst, ist eine Abmeldung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu erstatten.

Zahlungen von MV-Beiträgen durch den Dienstgeber für Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sowie Zahlungen des Dienstgebers für Abfertigungsbeiträge über die 1,53 % hinaus, sind über die Schiene der Sozialversicherung möglich. Ausgenommen davon sind Fälle einer Übertragung ins neue System. Eine sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht liegt nicht vor, weil kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Die Anmeldung erfolgt nur für das BMVG. Die Abwicklung ist über die Krankenversicherungsträger möglich. (Hauptverband 3. Juli 2003, Zl. FO-MVB/32-51.1/03 Rv/Mm)

 

 

Anmerkung der Redaktion: in Kraft mit 1. 1. 2004

BMVG-07-04-001

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Kinderbetreuungsgeldbezug

Während der vorstehenden entgeltfreien Zeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes. Die Beitragsleistung geht allerdings zu Lasten des Familienlastenausgleichsfonds (FLAF). Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er in diesen Fällen keine Abfertigungsbeiträge zu entrichten hat. Die Überweisung der Beiträge an die letzte MV-Kasse übernimmt der Krankenversicherungsträger gegen Kostenersatz vom Familienlastenausgleichsfonds. Für die Zeit eines Kinderbetreuungsgeldbezuges ist vom Dienstgeber kein Abfertigungsbeitrag zu entrichten. Es hat eine Abmeldung mit Angabe des Endes des Entgeltanspruches, des „Endes der Zahlung des MV-Beitrages“ und des Abmeldegrundes „Karenzurlaub nach MSchG bzw. Väter-Karenzgesetz“ zu erfolgen. Das Arbeitsverhältnis bleibt üblicherweise weiterhin aufrecht. Wird das Arbeitsverhältnis während des Bezuges eines Kinderbetreuungsgeldes gelöst, ist eine Abmeldung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu erstatten.

Die Bemessungsgrundlage für die Beitragsleistung des FLAF in Höhe von 1,53% des Kinderbetreuungsgeldbezuges gemäß § 3 Abs. 1 KBGG beträgt täglich € 14,53. Bei vollen Kalendermonaten des Kinderbetreuungsgeldbezuges ist der Tageswert mit 30 (SV-Monat zu 30 Tagen) zu multiplizieren. Wurde der Kinderbetreuungsgeldbezug in einem Kalendermonat unterbrochen, ist der Tageswert des Kinderbetreuungsgeldes mit den tatsächlichen Resttagen des betreffenden Kalendermonats zu multiplizieren.

Aufgrund der Änderung des Kindesbetreuungsgeldgesetzes (KBG) besteht ab 1. Jänner 2004 Anspruch auf erhöhtes Kinderbetreuungsgeld (Erhöhung um die Hälfte des Kinderbetreuungsgeldes), bei Mehrlingsgeburten, die nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt sind. Es kommt allerdings zu keiner Erhöhung der Beitragsleistung durch den FLAF. Gemäß § 7 Abs. 4 BMVG gilt als fiktive Grundlage für das BMVG ausschließlich das Kinderbetreuungsgeld gemäß § 3 Abs. 1 KBG. (Hauptverband 20.1.2004, Zl. FO-MVB/51.1/04 Rv/Mm)

Zahlungen von MV-Beiträgen durch den Dienstgeber für Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sowie Zahlungen des Dienstgebers für Abfertigungsbeiträge über die 1,53 % hinaus, sind über die Schiene der Sozialversicherung möglich. Ausgenommen davon sind Fälle einer Übertragung ins neue System. Eine sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht liegt nicht vor, weil kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Die Anmeldung erfolgt nur für das BMVG. Die Abwicklung ist über die Krankenversicherungsträger möglich. (Hauptverband 3. Juli 2003, Zl. FO-MVB/32-51.1/03 Rv/Mm)

Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Arbeitnehmer oder der ehemalige Arbeitnehmer, soweit dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) in Höhe von 1,53 v.H. des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG.

Beispiel:

Aus einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ("Abfertigung Alt") wird Wochengeld gewährt. Im Anschluss wird der Karenzurlaub konsumiert und Kinderbetreuungsgeld ab zB 01.05.2004 bezogen (das Beschäftigungsverhältnis wird gelöst). In der Zeit des Karenzurlaubes/Kinderbetreuungsgeldbezuges erfolgt ab zB 01.07.2004 die Übernahme in die "Abfertigung Neu" (§ 47 BMVG).

Ein Versicherter übte ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ("Abfertigung Alt") aus, bezieht Kinderbetreuungsgeld ab zB 1.10.2004 und hat die Anspruchsvoraussetzungen für das Wochengeld gemäß § 162 ASVG fiktiv erfüllt. In der Zeit des Karenzurlaubes/Kinderbetreuungsgeldbezuges nimmt der Arbeitnehmer ein neues vollversicherungspflichtiges oder geringfügiges Dienstverhältnis zu diesem oder einem anderen Dienstgeber ab zB 1.11.2004 ("Abfertigung Neu" ab 01.12.2004) auf.

Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF, da der (fiktive) Wochengeldanspruch aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung resultiert, die nicht der "Abfertigung Neu" unterlag. Bei Übertritt ins neue System zahlt der FLAF, wenn das alte Beschäftigungsverhältnis karenziert ist. Die Übernahme (§ 47 BMVG) in die Abfertigung Neu ab z.B. 1.07.2004 wird als MV-Zeit mit Beitragsleistung FLAF beim Hauptverband gespeichert. (Hauptverband 1.2.2005, Zl. FO-MVB/51.1/05 Rv/Mm)

Beispiel 1:

Laufendes Dienstverhältnis mit Wochengeldanspruch bei Dienstgeber 1 (Abfertigung alt) mit nachfolgend angeführten Versicherungszeiten:

01.01.1997 bis 15.09.2004 - Beitragszeit als Angestellte (vollversichert)

16.09.2004 bis 27.01.2004 - Wochengeld

28.01.2004 bis laufend - Kinderbetreuungsgeld

Dienstverhältnis bei Dienstgeber 2 (Abfertigung neu):

17.08.2004 bis laufend - Beitragszeit als Angestellte (vollversichert)

Lösung:

Aus Dienstverhältnis 1 besteht kein Anspruch auf Anwartschaftszeiten und Beitragsleistung durch den FLAF, da das Arbeitsverhältnis nicht den Regelungen des BMVG unterliegt.

Aus Dienstverhältnis 2 besteht kein Anspruch auf Anwartschaftszeiten und Beitragsleistung durch den FLAF, da der Wochengeldanspruch zu Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges (§7 Abs.4 BMVG) auf Grund des Arbeitsverhältnisses zu Dienstgeber 1 besteht.

Beispiel 2:

Laufendes Dienstverhältnis mit Wochengeldanspruch bei Dienstgeber 1 (Abfertigung neu) mit nachfolgend angeführten Versicherungszeiten:

01.01.2003 bis 15.09.2004 - Beitragszeit als Angestellte (vollversichert)

16.09.2004 bis 27.01.2004 - Wochengeld

28.01.2004 bis laufend - Kinderbetreuungsgeld

Dienstverhältnis bei Dienstgeber 2 (Abfertigung neu):

17.08.2004 bis laufend - Beitragszeit als der Angestellte (vollversichert)

Lösung:

Aus Dienstverhältnis 1 besteht Anspruch auf Anwartschaftszeiten und Beitragsleistung durch den FLAF.

Aus Dienstverhältnis 2 besteht kein Anspruch auf Anwartschaftszeiten und Beitragsleistung durch den FLAF, da der Anspruch im Gesetzestext (§7 Abs.4 BMVG) auf Arbeitnehmer und ehemalige Arbeitnehmer beschränkt ist.

Diese Einschränkung ist so zu interpretieren, dass es sich um Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer von Dienstgebern handelt, bei welchen zu Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges ein (fiktiver) Anspruch auf Wochengeld vorliegt.

Beispiel 3:

28.01.2004 bis laufend - Kinderbetreuungsgeld

Dienstverhältnis bei Dienstgeber1 (Abfertigung neu):

17.08.2004 bis laufend - Beitragszeit als der Angestellte (vollversichert)

Frage: Besteht bei oben dargestellten Beispielen auf Grund des Bezuges von Kinderbetreuungsgeldes Anspruch auf Anwartschaftszeiten und Beitragsleistung durch den FLAF und wenn ja ab welchem Zeitpunkt?

Lösung:

Kein Anspruch auf Anwartschaftszeiten und Beitragsleistung durch den FLAF. Begründung analog zu Beispiel 2. Dies gilt, sofern das zweite Dienstverhältnis, wenn es über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, nicht länger als 13 Wochen dauert. (Hauptverband 3. 5. 2005, Zl. FO-MVB/51.1/05 Rv/Mm)

Grundsätzlich ist zur Frage Kinderbetreuungsgeld und (fiktiver) Wochengeldanspruch festzuhalten, dass für einen BMVG-pflichtigen Kinderbetreuungsgeldfall (Beitragsleistung durch den FLAF) vorweg eine durchlaufende BMVG-pflichtige Versicherungszeit vorliegen muss. Dies bedeutet, dass ein BMVG-pflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, danach der AlVG-Bezug unmittelbar anschließt und in weiterer Folge das Kinderbetreuungsgeld unmittelbar anschließt. Liegt nur ein Tag Unterbrechung in dieser Versicherungskette, unterliegt die Zeit des Kinderbetreuungsgeldes nicht mehr dem BMVG und es erfolgt keine Beitragsleistung durch den FLAF. Die einzige mögliche „Lücke“ wäre dann gegeben, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, und somit nur ein fiktiver Wochengeldanspruch bestehen würde. Die Schutzfristfälle des § 122 ASVG sind eine Sondernorm des Sozialversicherungsrechtes, die bei der Anwendung des BMVG (arbeitsrechtliche Norm) nicht zur Anwendung kommen können. (Hauptverband 30.5.-1.6.2005, Zl. FO-MVB/51.1/05 Rv/Mm)

Beispiel:

Zu Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges ist der (fiktive) Wochengeldanspruch zu prüfen. Wenn sich beispielsweise ein Ehepaar im Kinderbetreuungsgeldbezug abwechselt (Gattin bezieht ein Jahr Kinderbetreuungsgeld, dann der Gatte), ist bei Gatten der fiktive Wochengeldanspruch zu prüfen. Bezieht sich diese Anspruchsprüfung auf den Zeitpunkt, ab dem der Gatte tatsächlich Kinderbetreuungsgeld bezieht, oder auf den Zeitpunkt, ab dem erstmalig (von der Gattin) für dieses Kind Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde?

Lösung:

EDV-Technisch ist in diesen Fällen eine Verknüpfung der Beitragsverpflichtung nach BMVG mit dem Kinderbetreuungsgeldbezug erforderlich. Weiters müssen dem FLAF dienstnehmerbezogene Beiträge vorgeschrieben werden. Die Beiträge wiederum sind jener Vorsorgekasse zuzuordnen, welcher der jeweils kinderbetreuungsgeldbezugsberechtigte Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld angehört. Zum Zeitpunkt des Antritts ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Beitragsleistung erfüllt sind. Wenn nun ein Wechsel eintritt und der andere Elternteil Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt, ist erneut zu prüfen, ob ein Anspruch auf Beitragsleistung vorliegt.

Beispiel:

Das Wochengeld erreicht nicht die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes, sodass ab dem Tag der Geburt sowohl Wochengeld als auch ein Differenz-Kinderbetreuungsgeld (z.B. 10.8.-5.10.2003) zur Auszahlung gelangt. Der MV-Beitrag des Dienstgebers während des Bezuges des Wochengeldes ist unstrittig. Ist auch vom Differenzkinderbetreuungsgeld der MV-Beitrag zu entrichten. Wenn ja, von welcher Beitragsgrundlage?

Lösung:

Der FLAF zahlt ab 10.8.2003 (weil KBG-Bezug) von der vollen Beitragsgrundlage (Fiktive Beitragsgrundlage), das bedeutet, in Höhe des Kinderbetreuungsgeldbezuges.

Beispiel:

Eine Versicherte erhält Kinderbetreuungsgeld ab 1.2.2003. 8 Wochen vor Geburt des zweiten Kindes erhält sie Wochengeld (angenommen ab 1.11.2003). Die Geburt des Kindes ist am 20.12.2003. Das Kinderbetreuungsgeld ruht ab 20.12.2003 in voller Höhe wegen Wochengeldbezug. Sind sowohl durch den FLAF vom 1.2.-19.12.2003 als auch vom Dienstgeber ab 1.11. 2003 MV-Beiträge zu entrichten?

Lösung:

Gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz KBGG führt diese Fallkonstellation zu keinem Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes. Für die Abfertigung sind sowohl vom Kinderbetreuungsgeldbezug (Ersatz durch FLAF) als auch vom Wochengeldbezug (durch den Dienstgeber) Beiträge zu entrichten.

Beispiel:

Ein männlicher Versicherter übt ab 22.4.2003 ein geringfügiges BMVG-pflichtiges Arbeitsverhältnis aus. Ab 9.8. 2003 bezieht er Kinderbetreuungsgeld. Zuvor hat die Gattin Kinderbetreuungsgeld bezogen. Besteht in diesem Fall ein fiktiver Wochengeldanspruch und sind für die Zeit ab 9.8.2003 MV-Beiträge durch den FLAF zu entrichten? Wie verhält es sich, wenn eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG vorliegt oder eine Vollversicherung aufgrund mehrfach geringfügiger Beschäftigung in Betracht kommt.

Lösung:

Aus einer § 19a ASVG-Selbstversicherung kann niemals ein BMVG-Anspruch erwachsen. Bei dem männlichen Versicherten wird geprüft, ob er zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes den § 162 ASVG (Eintritt des Versicherungsfalles) erfüllt. Das dieses im vorliegenden Fall geringfügig ist, schadet nicht. Im vorliegenden Fall kommt es zu einer Entrichtung von MV-Beiträgen durch den FLAF.

 

 

BMVG-07-04-002

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiten

Wenn eine Dienstnehmerin vor der Inanspruchnahme des Wochengeldbezuges gleichzeitig zwei MV-pflichtige Dienstverhältnisse ausgeübt hat und danach Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, so ist als Grundlage für die Berechnung des MV-Beitrages das zweifache Wochengeld bzw. der einfache Kinderbetreuungsgeldbezug heranzuziehen. Wenn zwei MV-Kassen beteiligt sind, so ist der niedrigeren Leitzahl der Vorrang zu geben. (Hauptverband 25., 26.9.2003, Zl. FO-MVB/32-51.1/03 Rv/Mm)

 

 

BMVG-07-05-001

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Familienhospizkarenz

Während der entgeltfreien Zeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes.

Die Beitragsleistung geht allerdings zu Lasten des Familienlastenausgleichsfonds (FLAF). Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er in diesen Fällen keine Abfertigungsbeiträge zu entrichten hat.

Die Überweisung der Beiträge an die letzte MV-Kasse übernimmt der Krankenversicherungsträger gegen Kostenersatz vom Familienlastenausgleichsfonds.

Nimmt ein Versicherter die Familienhospizkarenz in Anspruch, hat der Dienstgeber jedenfalls die Meldung über die Familienhospizkarenz zu erstatten. Also auch bei Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung oder wenn das herabgesetzte Entgelt über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (www.sozialversicherung.at LINK Veränderliche Werte) liegt.

Für die Zeit der Familienhospizkarenz gegen vollständigen Entfall des Entgeltes (Vollkarenz) sind vom Arbeitgeber keine MV-Beiträge zu entrichten. Von der Kasse wird auf Grund der Familienhospizkarenzmeldung eine Abmeldung mit Ende des Entgeltanspruches und dem Ende der Zahlung des MV-Beitrages erstellt.

Bei einer Reduzierung der Arbeitszeit bildet das während der Familienhospizkarenz ausbezahlte Entgelt (ohne Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage) die Beitragsgrundlage für den MV-Beitrag.

Liegt das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze, ist dieses geringfügige Entgelt für die Berechnung des MV-Beitrages heranzuziehen.

In allen Fällen bleibt üblicherweise das Arbeitsverhältnis aufrecht.

 

 

BMVG-07-05-002

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Bildungskarenz

Während der Dauer der Bildungskarenz hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung in Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes. Die Beitragsleistung - allerdings nur für die Dauer der Bildungskarenz - geht zu Lasten des Familienlastenausgleichsfonds (FLAF). Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er in diesem Fall keine Abfertigungsbeiträge zu entrichten hat. Es ist eine Abmeldung mit dem Ende des Entgeltanspruches, dem Ende der Zahlung des MV-Beitrages und dem Abmeldegrund „Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG“ zu erstatten. Das Arbeitsverhältnis bleibt üblicherweise weiterhin aufrecht. Die Überweisung der Beiträge an die letzte MV-Kasse übernimmt der Krankenversicherungsträger gegen Kostenersatz vom Familienlastenausgleichsfonds.

Wenn eine Versicherte während der Inanspruchnahme einer Bildungskarenz beim gleichen Dienstnehmer eine geringfügige Beschäftigung ausübt, so liegt Mehrfachversicherung vor. Die Versicherte erhält sowohl vom Dienstgeber als auch vom FLAF MV-Beiträge geleistet. (Hauptverband 2., 3.12.2003, Zl. FO-MVB/32-51.1/03 Rv/Mm)

 

 

BMVG-09-00-001

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Auswahl und Wechsel der MV-Kasse

Jeder Arbeitgeber hat rechtzeitig eine MV-Kasse auszuwählen. Die Auswahl der MV-Kasse hat grundsätzlich durch eine Betriebsvereinbarung zu erfolgen.

Für Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, wählt zunächst der Arbeitgeber die MV-Kasse aus. Über die beabsichtigte Auswahl der MV-Kasse sind alle Arbeitnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der Arbeitgeber eine andere MV-Kasse vorschlagen.

Der Beitrittsvertrag ist zwischen der MV-Kasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen. Dieser Beitrittsvertrag hat insbesondere auch alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Arbeitgebers bei allen in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern zu enthalten.

Arbeitgeber, die noch keine MV-Kasse auswählen konnten (keine Einigung mit den Arbeitnehmern), können die Beiträge zur Abfertigung bereits ab Beginn eines Arbeitsverhältnisses an den zuständigen Krankenversicherungsträger rechtswirksam entrichten. Der Krankenversicherungsträger hat diese Beiträge nach seinen Grundsätzen zu verzinsen. Nach erfolgter Wahl der MV-Kasse durch den Arbeitgeber sind die Beiträge samt Zinsen an die MV-Kasse zu überweisen.

Der Wechsel einer MV-Kasse ist dem zuständigen Krankenversicherungsträger vom Dienstgeber unverzüglich schriftlich zu melden.

 

 

BMVG-12-00-001

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der MV-Kasse

Im Falle eines Konkursantrages tritt der Masseverwalter wirtschaftlich-funktionell an die Stelle des ehemaligen Dienstgebers, welcher - gegebenenfalls nur vorübergehend - die Verfügungsgewalt über sein Vermögen verliert. Der Masseverwalter führt den Betrieb des Dienstgebers im Rahmen eines Konkursfortbetriebes weiter, er übernimmt zwar arbeits- und sozialversicherungsrechtlich die Rechte und Pflichten des Dienstgebers, er führt aber weder seinen eigenen Betrieb, noch wird ein solcher von ihm neu gegründet, er verwaltet lediglich die Konkursmasse. Aus diesem Grunde ist der Masseverwalter gezwungen, sowohl die vom Dienstgeber mit den im Betrieb Beschäftigten abgeschlossenen und aufrechten Dienstverhältnissen, als auch die vertraglichen Verpflichtungen des Dienstgebers gegenüber dessen Geschäftspartnern zu übernehmen, sofern diese zivil- und konkursrechtlich zu erfüllen sind; er hat lediglich ein in der Konkursordnung spezielles Rücktrittsrecht. Ebenso ist mit dem vom Dienstgeber abgeschlossenen Vertrag über die betriebliche Mitarbeitervorsorge zu verfahren. Der Masseverwalter ist an diesen Vertrag, welcher mit einer bestimmten MV-Kasse geschlossen wurde, gebunden. Er hätte lediglich die Möglichkeit, am Jahresende gemäß § 12 BMVG die MV-Kasse zu wechseln. Überdies ist festzuhalten, dass bis dato in der Praxis kein Fall aufgetreten ist, bei welchen sich der Masseverwalter gegen eine vom Dienstgeber gewählte MV-Kasse ausdrücklich ausgesprochen hätte.

Ebenso wenig ist der Fall bekannt, dass ein Masseverwalter selbst eine MV-Kasse für die Abfuhr der entsprechenden Beiträge der Gebietskrankenkasse bekannt gemacht, also der Masseverwalter mit einer MV-Kasse einen Vertragsabschluss beabsichtigt hätte. Ebenfalls gilt zu bedenken, dass im Falle eines Zwangsausgleiches der Masseverwalter seine ihm vom Gericht aufgetragenen Agenden beendet und der Dienstgeber wieder die Führung des Betriebes übernimmt. Eine Konstellation dahingehend, dass der Dienstgeber vor Eröffnung des Konkurses, der Masseverwalter und der Dienstgeber nach dem Zwangsausgleich jeweils als eigenständige Dienstgeber zu betrachten sind, erscheint weder verwaltungstechnisch zielführend noch ist dies aus rechtlicher Sichtweise (bei Dienstgeberidentität vor und nach Konkurs) als korrekt zu bezeichnen. In der Praxis wird der MV-Kasse die Kontonummer des Fortbetriebskontos bekannt gegeben. Eine neue Kontonummer soll nur dann entstehen, wenn neue Mitarbeiter aufgenommen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Dienstgeber gewählte MV-Kasse auch im Konkursfall weiterhin diejenige Kasse ist, an welche die vom Masseverwalter abgeführten Beiträge zur Mitarbeitervorsorge weiterzuleiten sind. (Hauptverband 22., 23. Juni 2004, Zl. FO-MVB/51.1/04 Rv/Mm)

 

 

BMVG-14-00-001

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Anspruch auf Abfertigung Neu

Der Arbeitnehmer kann bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses über den Abfertigungsbetrag dann verfügen, wenn

ein auszahlungsrelevanter Beendigungsgrund vorliegt und

bereits drei Einzahlungsjahre seit der ersten Beitragszahlung oder der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind.

 

Eine Auszahlung hat aber jedenfalls dann zu erfolgen, wenn

eine gesetzliche Pension in Anspruch genommen wird,

der Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem dem BMVG unterliegenden Dienstverhältnis mehr steht (z.B. Wechsel in die Selbstständigkeit) oder

der Arbeitnehmer das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension erreicht hat (Männer: 61,5 Jahre, Frauen: 56,5 Jahre).

 

Der Verfügungsanspruch des Dienstnehmers über die Abfertigung besteht nicht,

wenn der Arbeitnehmer gekündigt hat (ausgenommen während Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väterkarenzgesetz),

bei verschuldeter Entlassung oder

bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt.

Alle anderen Beendigungsgründe sind verfügungsbegründend.

Die Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, den MV-Kassen diese Beendigungsgründe bekannt zu geben, damit eine gesetzeskonforme Verfügung über die Abfertigung erfolgen kann. Eine rechtzeitige und vollständige Meldung des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (insbesondere der Beendigungsgründe) ist daher besonders wichtig.

 

 

BMVG-26-01-001

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Verwaltungskosten

Die MV-Kassen sind berechtigt, von den hereingenommen Abfertigungsbeiträgen Verwaltungskosten abzuziehen. Die Verwaltungskosten müssen prozentmäßig für sämtliche Beitragszahler einer MV-Kasse gleich sein und in einer Bandbreite zwischen 1 v.H. und 3,5 v.H. der Abfertigungsbeiträge festgesetzt werden. (Hauptverband 28.2.2006, Zl. FO-MVB/51.1/06 Dm/Mm)

 

 

BMVG-26-05-001

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Vergütung für die Träger der Krankenversicherung

Der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung kann für die Einhebung und Weiterleitung der Beiträge eine Vergütung von höchstens 0,3 v.H. der eingehobenen Beiträge von der jeweiligen MV-Kasse einheben. Die MV-Kasse kann diese Vergütung als Barauslagen gemäß Abs. 3 Z 1 verrechnen.

Der Arbeitgeber hat gemäß § 6 Abs. 2a BMVG die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen entweder monatlich oder jährlich zu überweisen. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 v.H. vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Beitrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen. Der Verwaltungskostenanteil ist auch vom zusätzlichen Beitrag einzubehalten. (Hauptverband 28.2.2006, Zl. FO-MVB/51.1/06 Dm/Mm)

 

 

BMVG-46-01-001

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Inkrafttreten

Wenn Dienstnehmer zum Ende eines Monats abgemeldet werden und mit Ersten des nächsten Monates wieder angemeldet werden und arbeitsrechtlich keine Veränderungen eintreten, ist das BMVG nicht anzuwenden. Die Dienstnehmer verbleiben im System „Abfertigung Alt“. (Hauptverband 25., 26.9.2003, Zl. FO-MVB/32-51.1/03 Rv/Mm)

 

 

BMVG-46-03-001

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Konzern

Wenn ein Angestellter innerhalb eines Konzern sein Dienstverhältnis durch Arbeitnehmerkündigung am 30.10.2002 beendet und innerhalb desselben Konzerns nach ca. sechs Monaten am 22.5.2003 ein neues Dienstverhältnis aufnimmt, so ist die Fortsetzung des Systems „Abfertigung Alt“ unter der Voraussetzung möglich, dass eine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen wurde. Außerdem muss das neue Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses beginnen. (Hauptverband 25., 26.9.2003, Zl. FO-MVB/32-51.1/03 Rv/Mm)

 

 

BMVG-47-00-001

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Wechsel ins neue System

Die Regelungen des BMVG gelten grundsätzlich nur für jene privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen.

Der Gesetzgeber hat aber die Möglichkeit vorgesehen, dass bestehende Abfertigungsansprüche aus dem „Altsystem“ in das neue System übergeführt werden können. Dazu bedarf es aber einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass ab einem zu vereinbarenden Stichtag für die weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses das BMVG anstelle der bisherigen Abfertigungsregelungen gilt.

Ab dem Übertrittszeitpunkt (Überweisungszeitpunkt) hat der Arbeitgeber die Abfertigungsbeiträge nach den Bestimmungen des BMVG über den Krankenversicherungsträger zu leisten. Die notwendige Meldung an den Krankenversicherungsträger erfolgt durch eine Änderungsmeldung.

 

 

BMVG-80-00-001

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Meldeformulare (Datensätze)

Auf Grund der neuen Bestimmungen des BMVG war es notwendig, alle Meldeformulare (Datensätze) entsprechend zu ergänzen bzw. neue Formulare (Datensätze) im Vorschreibebereich zu schaffen. Diese sind verpflichtend ab 1. Jänner 2003 zu verwenden. Auf jeder Meldung ist die MVK-Leitzahl anzuführen.

Ab 1. Jänner 2003 ist zudem auf jeder Beitragsnachweisung sowie auf der Meldung der MV-Beiträge für Vorschreibebetriebe verpflichtend die Steuernummer anzugeben. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben.

 

 

BMVG-80-00-002

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Meldung der entgeltfreien Zeiträume

Bei Beendigung der Pflichtversicherung (Ende Entgeltanspruch) hat der Arbeitgeber zwingend eine Abmeldung mit entsprechendem Abmeldegrund zu erstatten.

Für die Familienhospizkarenz ist ein eigenes Formular (bzw. ein eigener Datensatz) zu verwenden. Eine Meldung ist in allen Fällen der Familienhospizkarenz erforderlich. Ab 1. Jänner 2003 auch dann, wenn das herabgesetzte Entgelt über dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (LINK Veränderliche Werte) liegt.

Wird das Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber während dieser entgeltfreien Zeiträume beendet, ist vom Arbeitgeber zwingend eine neuerliche Abmeldung mit dem neuen Abmeldegrund (z.B. Kündigung) zu erstatten.

 

 

BMVG-80-00-003

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Meldung des Abfertigungsbeitrages für Dienstgeber mit Beitragsvorschreibung

Das vorgesehene System der Zeiten- und Grundlagenmeldungen macht für Betriebe mit Beitragsvorschreibung zusätzlich eine Meldung über die Gesamtbeiträge der monatlichen Abfertigungsbeiträge notwendig. Diese Meldung ist jeweils bis zum 7. des Folgemonates zu erstatten. Hat sich die Summe der monatlichen Gesamtbeiträge für die Abfertigung gegenüber dem Vormonat allerdings nicht verändert, muss keine Meldung erstattet werden.

Die notwendigen ELDA-Datensätze stehen auf der ELDA-Homepage www.elda.at zur Verfügung. Für Betriebe, die von der verpflichtenden elektronischen Datenübermittlung ausgenommen sind, wurde ein Formblatt aufgelegt, das bei den Krankenversicherungsträgern aufliegt und angefordert werden kann.

 

 

BMVG-80-00-004

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz

Meldung des Abfertigungsbeitrages für Lohnsummenbetriebe (Selbstabrechner)

Lohnsummenbetriebe haben die Höhe der Abfertigungsbeiträge dem Krankenversicherungsträger auf der Beitragsnachweisung bis zum 15. des Folgemonats unter der Verrechnungsgruppe N 98 zu melden.

Die Meldung der Abfertigungsgrundlagen und der entrichteten Beiträge pro beschäftigten Arbeitnehmer hat jährlich im Nachhinein im Rahmen der Lohnzettel- und Beitragsgrundlagenmeldung zu erfolgen (bis zum 31. Jänner des Folgejahres für nicht elektronisch meldende Betriebe und bis Ende Februar des Folgejahres für elektronisch meldende Betriebe). Bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Lohnzettel Neu bis zum 15. des Folgemonates zu übermitteln.