Alleinstehende
§ 16. (1) Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die
ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter
§ 18 fallen.
Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der
Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.
(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuß zum
Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe, wenn sie eine Urkunde
vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In
Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende
Erklärung abzugeben.
(3) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß
Abs. 2 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuß zum
Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe, wenn sie sich selbst zur
Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.