Ehegatten
§ 17. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuß,
sofern ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen bis 427 Euro im Monat
(Freigrenze) erzielt. Die Freigrenze ist für jede weitere Person,
für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder
sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 215 Euro zu
erhöhen.
(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist
der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuß anzurechnen.
(3)
Die Abs. 1 und 2 sind auch im Falle des § 15 Abs. 1 Z 4
anzuwenden.
(4) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis
31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass an die Stelle des
Einkommens gemäß § 40 das Einkommen gemäß
§ 8 KBGG und an die Stelle
der Freigrenzen gemäß Abs. 1 die Freigrenzen gem
äß § 12 Abs. 1 KBGG
treten.