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§ 5 FSVG BGBl. Nr. 533/1979
Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 533/1979
1. FSVGNov
28. 12. 1979
01. 01. 1980
31. 12. 1991

Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

§ 5. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 sind Personen ausgenommen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß oder als Hinterbliebene einen Versorgungsgenuß beziehen.