Abschnitt 6
Wiedereinstellungsbeihilfe
§ 33. (1) Wird Karenzgeld nach diesem Bundesgesetz oder
Karenzurlaubsgeld nach dem
AlVG bis zur Vollendung des
18. Lebensmonates des Kindes oder darüber hinaus nur von einem
Elternteil in Anspruch genommen, erhält der Arbeitgeber nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen eine Wiedereinstellungsbeihilfe.
(2) Beschäftigt der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der
Wiedereinstellung
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1. | bis zu zehn Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die
Beihilfe 66 vH,
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2. | elf bis 50 Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer), beträgt die
Beihilfe 40 vH |
des der wiedereingestellten Arbeitnehmerin (dem wiedereingestellten
Arbeitnehmer) zustehenden Bruttolohnes für die ersten drei Monate. |
(3)
Endet das Arbeitsverhältnis, das Anlaß für eine Beihilfe nach
Abs. 2 war, nach der Wiedereinstellung durch Verschulden oder durch
Kündigung des Arbeitgebers vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende des
gesetzlichen Kündigungsschutzes (vier Wochen), ist die Beihilfe nach
Abs. 2 zur Gänze zurückzuzahlen.
(4) Der Antrag auf Wiedereinstellungsbeihilfe ist spätestens
innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung
(Abs. 2) zu stellen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für den Bund, die Länder, die
Gemeindeverbände und die Gemeinden, die von diesen Körperschaften
verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen oder
Fonds und für Körperschaften des öffentlichen Rechts.