Abschnitt 7
Verfahren
Zuständigkeit
§ 34. (1) In Angelegenheiten des Karenzgeldes, der
Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter und des
Zuschusses zu diesen Leistungen sind die Gebietskrankenkassen (
§ 26
Abs. 1 Z 1 ASVG) zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
nach dem Wohnsitz, mangels eines solchen nach dem gewöhnlichen
Aufenthaltsort oder nach dem letzten Beschäftigungsort der
Antragstellerin (des Antragstellers). In den Fällen des
§ 9 Abs. 2 Z
1 ist die Wiener Gebietskrankenkasse zuständig. Änderungen in der
örtlichen Zuständigkeit werden mit dem dem Tag der Meldung der
Wohnsitzänderung folgenden Monatsersten wirksam.
(2) Für den Anspruch auf Zuschuß zur Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG
oder nach dem GSVG ist der für die Gewährung dieser Teilzeitbeihilfe
zuständige Träger der Krankenversicherung zuständig.
(3) In Angelegenheiten der Wiedereinstellungsbeihilfe ist die
gemäß den §§ 26 und
30 ASVG zuständige Gebietskrankenkasse
zuständig.
(4) Die Gebietskrankenkassen haben die in den Absätzen 1 und 3
genannten Angelegenheiten im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu
vollziehen.