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§ 9 KBGG BGBl. I Nr. 122/2003, S. 1673
Stichtag: 01. 01. 2004  
Sichttag: 16. 12. 2003
Kinderbetreuungsgeldgesetz
BGBl. I Nr. 122/2003, S. 1673
3. KBGGNov
16. 12. 2003
01. 01. 2004

Abschnitt 3

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

Anspruch auf Zuschuss

§ 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben

1. 

alleinstehende Elternteile ( § 11),

2. 

verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,

3. 

nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 und

4. 

Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.

(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.

(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 5 200 € übersteigt.

(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt.