ExpertInnensuche „Rechtsvorschriften, Novellen“

Inhalt

1. Zeitschichten im Recht

2. Dokumenttypen

3. Suchbegriffe für Volltextsuche

4. Rechtsvorschriften und Änderungsdokumente

5. Rechtslage von/am (Stichtag)

6. Betrachtet am (Sichttag)

7. Publikationsorgan

8. In der Fassung

9. Übergangsbestimmungen zu

10. Welche Novellen gibt es zu

11. Beschlussdatum

12. Kundmachungstag

13. Art des Dokumentes

14. Urheber

15. Verweise auf den Paragrafen

16. Name der Abfrage

1. Zeitschichten im Recht

Die Besonderheit der SozDok ist die zeitliche Darstellung  von Rechtsvorschriften und Novellendokumenten.
Sie können im Suchformular "ExpertInnensuche/Rechtsvorschriften" Rechtsvorschriften und Novellendokumente in jeder Fassung leicht finden.

Sie geben einfach

  • den Tag an, an dem die Rechtsvorschrift gelten soll – das ist der Stichtag und dann
  • jenen Tag, von dem aus das Inkrafttreten beurteilt werden soll – das ist der Sichttag

                                                                                                                                                                                                                                                                nach oben zum Seitenanfang

2. Dokumenttypen

Mit diesem Suchformular können Sie nach Rechtsvorschriften und Novellendokumenten suchen. Die Dokumentationseinheit der SozDok ist bei Rechtsvorschriften Paragraf, bei Novellendokumenten die Ziffer, in denen der Gesetzgeber die Anordnung zur Änderung eines Bestimmung trifft, z. B. in einem Paragrafen wird ein neuer Absatz hinzugefügt.

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3. Suchbegriffe für Volltextsuche

In der Volltextsuche liegt der Vorteil, dass nach Begriffen in Gesetzen, Briefen, Anmerkungen etc. gesucht werden kann, welche in den Texten der Suchergebnisse automatisch hervorgehoben werden.

Es bietet Ihnen auch die Möglichkeit durch folgende Satzzeichen die Suche zu präzisieren:

  • * können Sie vor oder nach einem (Teil-) Begriff setzen, damit Worte gefunden werden können in denen der, mit * eingegebene, Begriff vorkommt.
    (Bsp.: *vertrag* findet Dentistenvertrag, Rahmenvertrag etc.)
  • ? dagegen findet nur genau ein beliebiges Zeichen an der gewählten Position
    (Bsp.: Vertrag? findet Vertrags-…)

Wenn Sie mehrere Begriffe in die Volltextsuche eingeben, werden genannte mit „oder“ verbunden.
Sollten die Begriffe in Zusammenhang stehen, können Sie diese mit Anführungszeichen zusammenhängen („Wort Wort“).
Daraufhin enthält jeder Treffer genau diese Zeichenfolge.

Weiteres:

  • UND: Term1 UND Term2 = Dokumente die Term1 und Term2 enthalten
    Erlaubte Schreibweisen: "und"|"Und"|"UND"|"u"|"U"|"&"
  • ODER: TERM1 ODER Term2 = Dokumente die Term1 oder Term2 enthalten
    Erlaubte Schreibweisen: "oder"|"Oder"|"ODER"|"o"|"O"|";"
  • NICHT: Term1 NICHT Term2 = Dokumente die Term1 enthalten und nicht Term2
    Erlaubte Schreibweisen: "nicht"|"Nicht"|"NICHT"|"n"|"N"|"!"

Mit runden Klammern "(" und ")" können Suchterme komplexer gestaltet werden.
Bsp:
(A oder B) und C
nicht (A und nicht (B oder C))

Ranking der Treffer (Bewertung der Wesentlichkeit)
Je mehr dieser Wörter vorkommen bzw. je häufiger sie in einem Dokument vorkommen, umso wertvoller ist der Treffer und wird daher höher nach vor gereiht.

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4. Rechtsvorschriften und Änderungsdokumente

Bitte verwenden Sie die üblichen Abkürzungen der Gesetze bzw. Novellen. Sehr hilfreich ist es, die Eingabehilfe (Lupe), die rechts von den Eingabefeldern plaziert ist, zu verwenden. Sie erhalten dann eine Übersichtsseite aller Abkürzungen  der in der SozDok dokumentierten Rechtsvorschriften bzw. Novellen.  Das „+“ bei den jeweiligen Überschriften bedeutet, dass Sie durch Anklicken des „+“ weitere Rechtsvorschriften bzw. Novellen aufklappen können. Beim Anhaken der gewünschten Rechtsvorschrift bzw. Novelle erscheint unten in der Maske die jeweilige Abkürzung. Diese wird dann mit dem Feld „Übernehmen“ in die Suchabfrage automatisch übertragen.

Aufpassen: gleich rechts neben dem Eingabefeld der Rechtsvorschrift ist nicht die Eingabehilfe, sondern die Checkbox "exakte Abkürzung" plaziert. Wenn Sie die Funktion "exakte Abkürzung" auswählen bedeutet das, dass nur die Eingabe der üblichen Abkürzung zu einem Suchergebnis führt (vgl. die Thesaurusfunktion "related Terms" (RT) wird dann deaktiviert).   

                                                                                                                                                                                                                                                 

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5. Rechtslage von/am (Stichtag)

Damit erhalten Sie einen Text in der Fassung, in der er am eingegebenen Tag (aus der Sicht des Tages Ihrer Abfrage, also aus der Sicht „heute") zu lesen ist: daher inklusive aller (eingearbeiteten, auch rückwirkenden) Änderungen. Solche Rückwirkungen können über Jahre erfolgen. Das Ergebnis bedeutet nicht, dass dieser Text von jemandem, der ihn am Stichtag gesucht hätte, auch in dieser Fassung gefunden worden wäre – rückwirkende Änderungen konnten damals vielleicht noch gar nicht bekannt sein.
Datum bitte in Ziffern angeben, Jahr vierstellig. Die üblichen Datumsschreibweisen werden erkannt. Sie müssen sich keine konkrete Schreibweise merken. Das System erkennt die Reihenfolge Tag-Monat-Jahr oder umgekehrt in ihren Varianten, nicht aber Jahr-Tag-Monat (englische Schreibweise).


Die Eingabe von – bis zeigt alle Fassungen einer Bestimmung, welche im eingegebenen Zeitraum gegolten haben.
Wenn die beiden Datumsfelder leer bleiben, erhalten Sie jene Dokumente, die auf die sonstige Eingabe zutreffen – das können im ASVG viele sein: versuchen Sie z. B. § 4 ASVG.

Es ist voreingestellt, dass Texte, die durch rückwirkende Änderungen entstanden sind, mit angegeben werden.

Durch Ausblenden des Kästchens „mit allen rückwirkenden Änderungen" (anklicken, das Häckchen verschwindet) blenden Sie Fassungen aufgrund rückwirkender Änderungen aus - und zwar alle. Unabhängig davon, wann sie kundgemacht wurden. Wenn aber ein Text zwar rückwirkend in Kraft getreten ist, aber an dem Tag, zu dem Sie suchen, bereits verlautbart war (also das rückwirkende Inkrafttreten keine Rolle mehr spielt), wird dessen Text auch nach Ausblenden dieser Funktion angezeigt.

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6. Betrachtet am (Sichttag)

Diese Funktion hilft Ihnen, Texte in einer Fassung zu finden, wie sie an einem Tag in der Vergangenheit zu kennen gewesen wäre: Wenn Sie hier ein Datum eingeben, werden nur jene rückwirkenden Änderungen (bzw. die daraus entstandenen Fassungen) für die Textanzeige herangezogen, welche vor oder an diesem Tag kundgemacht wurden (das ist der Unterschied zur Stichtagsabfrage ohne rückwirkende Änderungen, siehe oben). Änderungen, die nach diesem Tag (rückwirkend) kundgemacht wurden und die man daher an diesem Tag nicht kennen konnte (im Sinn des § 2 ABGB: zu kennen gehabt hätte), werden nicht angezeigt (ABGB: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).

Die Sichttagsabfrage-Funktion knüpft an die Publikationsdaten der Novellen usw. an. Sie kann dann relevant sein, wenn es darum geht zu entscheiden, ob eine Entscheidung, ein Beschluss, eine Verfügung, eine Maßnahme usw. an einem bestimmten Tag rechtens und zweckmäßig war: Dafür hat man zwar alle vorher ergangenen rückwirkenden Änderungen zu kennen, muss bzw. darf aber jene Änderungen nicht berücksichtigen, welche sich nach diesem Tag ereignet haben.

Dokumentation ist keine amtliche Verlautbarung und kann auch Rechtsberatung nicht ersetzen: Falls es auf Einzeltage ankommen sollte, blättern Sie bitte über die Dokumentanzeige (Anzeige eines einzelnen Paragrafen, siehe deren Kopfleiste) auf die „nächste Fassung" weiter oder suchen über „welche Änderungen gibt es zu" die Änderungen (Novellen) der betroffenen Bestimmung. Die „Dokumentinformation" zeigt Ihnen die jeweiligen Publikations- und Inkrafttretedaten. Die Texte der Dokumentation sind aber nicht rechtsverbindlich, abgesehen davon können Fehler niemals ganz ausgeschlossen werden. Verbindlich ist nur die Original-Kundmachung, auf welche Sie in heiklen Fällen zurückgreifen sollten.

Dazu kommt Folgendes: Grundregel für das Inkrafttreten wäre an sich, dass Verlautbarungen mit dem Tag nach der Kundmachung in Kraft treten.

Es gibt aber zwei Inkrafttretensregeln für Änderungen eines Rechtsvorschriftentextes, welche sich (nur) um 24 Stunden unterscheiden. Aufhebungen durch den VfGH treten mit Null Uhr des Kundmachungstages (daher: einige Stunden rückwirkend) in Kraft, „normale" Novellen mit Null Uhr des Tages, der auf die Kundmachung folgt (Diese Rechtslage scheint in der Praxis nicht zwingend notwendig, sie kann Rechtsunsicherheit auslösen, ihre Notwendigkeit erscheint prüfenswert. Es sollte versucht werden zu erreichen, dass Art. 49 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 5 B-VG gleiche Auswirkungen hinsichtlich des Inkrafttetens einer Textänderung bewirken).

Eine rückwirkende Änderung wird ebenfalls bereits an jenem Tag angezeigt, an dem sie kundgemacht wird, nicht erst ab dem Folgetag (sie gilt an diesem Tag ja bereits, eine auch nur wenige Stunden dauernde „Legisvakanz" würde dem nicht gerecht).

Eine unterschiedliche Darstellung der Sichttags-Suchergebnisse je nachdem, ob es sich um eine „normale" Rechtsvorschriftenänderung, eine rückwirkende Kundmachung oder um eine Textänderung infolge VfGH-Aufhebungserkenntnis handelt, hätte die Darstellung weiter verkompliziert (und verteuert) – sie wurde daher in der Dokumentation noch nicht vorgesehen.

Es wurde jene Darstellungsmethode gewählt, welche mehr Information ergibt (Blättern zur letzten Fassung über den Button in der Dokumentanzeige, über dem Text).

In der Diskussion des Themas wurde auch die Auffassung vertreten, dass eine (rückwirkende) Änderung, die am Sichttag kundgemacht wurde, an diesem Tag noch nicht angezeigt werden müsste, sondern erst dann, wenn der nächste Tag als Sichttag in der Suchmaske eingegeben wäre. Das würde zwar der Grundregel der Kundmachungswirksamkeit nach Art. 49 Abs. 2 B-VG besser entsprechen, allerdings nur für Gesetze (Gesetzesnovellen), nicht aber für Eingriffe in den Text durch Aufhebungskundmachungen infolge von Erkenntnissen des VfGH nach Gesetzesprüfungsverfahren: Letztere werden - siehe oben - jedenfalls mit Null Uhr des Kundmachungstages wirksam, nicht (erst) mit Null Uhr des Folgetages der Kundmachung (Art. 140 Abs. 5 Satz 3 B-VG).

Es handelt sich bei der soeben geschilderten Vorgangsweise um eine Entscheidung, die zwar nach informeller Erörterung mit Fachleuten, aber ohne eingehende Diskussion getroffen werden musste, um ein Weiterarbeiten möglich zu machen.

Die hier zunächst gewählte Darstellungsweise der Sichttags-Suchergebnisse ist daher als Vorschlag (These) zu sehen.

Eine Festlegung erscheint über den Zusammenhang des Sozialrechts hinaus für die österreichische Rechtsordnung, wegen der Notwendigkeit einheitlicher Anwendung europarechtlicher Vorschriften (Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 usw.) zumindest auch im deutschen Sprachraum angezeigt. Sie kann im Rahmen dieser Dokumentation allein nicht getroffen werden.

Offen gelegt wird diese Situation bereits hier - obwohl sie für einen „Hilfe"-Text nicht gut geeignet ist -, um Missverständnisse möglichst auszuschließen.

Einen einfachen Fall, an Hand dessen Sie diese Darstellung testen können, bietet § 37a MS (Mustersatzung), in Kraft ab. 1. Jänner 1997, aber rückwirkend kundgemacht und im Herbst 1997 nochmals rückwirkend auf den 1. 1. 1997 geändert. Wenn Sie einen Jännertag 1997 in der Sichttagsabfrage eingeben, erhalten Sie keinen Treffer – die Bestimmung wurde nämlich erst am 17. Februar 1997 rückwirkend kundgemacht. Im Jänner konnte Sie keiner der Normadressaten kennen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise siehe § 453 Abs. 3 und § 456 Abs. 3 ASVG). Wenn Sie einen Sichttag im z. B. April eingeben, erhalten Sie den Text, wie er aufgrund der Kundmachung vom Februar zu kennen gewesen wäre - die Änderung vom November ist (noch) nicht berücksichtigt. Eine Sichttagseingabe ab 20. November 1997 (Kundmachungstag der zweiten Änderung) bringt dann den nochmals rückwirkend kundgemachten neuen Text.
Ob sich aus der Unkenntnis einer rückwirkenden Änderung auch Schadenersatzansprüche (Amtshaftung usw.) ableiten lassen, kann allein aus den Angaben der Dokumentation nicht beantwortet werden: Es wären dazu auch die anderen Schadenersatzvoraussetzungen (Verschulden, Kausalität, Adäquanz, Rechtswidrigkeitszusammenhang etc.) zu beurteilen. Rechtsberatung in diesen Angelegenheiten kann nicht Aufgabe der Dokumentation sein.

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7. Publikationsorgan

Beispiel: Sie wollen wissen, welche Rechtsvsorschriften im ASVG durch das BGBl. I Nr. 101/2007 geändert wurden. Sie geben folgendes ein: Beim Feld "Dokumenttypen" haken sie "Rechtsvorschriften" an. Beim Feld "Publikationsorgan" geben Sie  101/2007 ein. Suche starten.

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8. In der Fassung

Hier können Sie nach jenen Bestimmungen suchen, welche durch eine bestimmte Novelle geändert wurden. Sie erhalten alle Paragrafen, welche durch diese Novelle geändert wurden (allenfalls rechts deren Bezeichnung anklicken).

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9. Übergangsbestimmungen zu

Übergangsbestimmungen finden sich beim Inkrafttreten einer Rechtsvorschrift (Stammvorschrift oder Änderung) meist am Schluss des jeweiligen Vorschriftentextes (aber auch ausnahmsweise in ganz anderen Bestimmungen). Die Eingabe eines Paragrafen etc. in diesem Feld führt zu einer Trefferliste jener Regeln, die Übergangsbestimmungen zu diesem Paragrafen enthalten.

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10. Welche Novellen gibt es zu

Die Eingabe eines Paragrafen etc. in diesem Feld gibt jene Teile von Rechtsvorschriften (Novellen) an, welche den Text dieses Paragrafen geändert haben: Sie erhalten eine Liste von Änderungsdokumenten.

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11. Beschlussdatum

Beschlusstag ist der Tag des Beschlusses der gesetzgebenden Körperschaft (bei Bundesgesetzen: Nationalrat). Mehrtägige Sitzungen des Nationalrates werden nach dem jeweiligen Beschlusstag zitiert (nach Mitternacht: neuer Tag - es gibt allerdings Unterschiede in der Handhabung beim Altbestand). Bei Unsicherheiten darüber, ob eine Sitzung mehrere Tage gedauert hat, bitte einen Zeitraum von plus minus drei Tagen um das vermutete Beschlussdatum eingeben (im Extremfall kann es vorkommen, dass der Beschlusstag nicht exakt ermittelbar ist, weil die stenografischen Protokolle nicht immer eine exakte Feststellung des „Zeitpunktes Mitternacht" zulassen).

Datum bitte in Ziffern angeben, Jahr vierstellig. Die üblichen Datumsschreibweisen werden erkannt, Sie müssen sich keine konkrete Schreibweise merken. Das System erkennt die Reihenfolge Tag-Monat-Jahr oder umgekehrt in ihren Varianten, nicht aber Jahr-Tag-Monat (englische Schreibweise).

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12. Kundmachungstag

Kundmachungstag ist der Tag, an dem das Gesetzblatt, der Erlass, die Verordnung „herausgegeben" wurde (üblicherweise in der Titelzeile des Gesetzblattes festgehalten). Es handelt sich auch um den Herausgabetag jenes Heftes der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit", in welchem ein Text amtlich kundgemacht wurde oder der Tag der Kundmachung im Internet (für Durchführungsvorschriften der Sozialversicherung ab 1. Jänner 2002).

Wenn für einen Text (z. B. bei den Rechnungsvorschriften oder Statistikweisungen) kein offizieller Kundmachungstag eines Publikationsorgans vorhanden ist, weil der Text per Rundschreiben etc. allen in Frage kommenden Stellen direkt zugestellt wurde, wird als Kundmachungstag der Tag des Rundschreibens herangezogen.

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13. Art des Dokumentes

Die Eingabehilfe (Lupe) zeigt Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten der Rechtsvorschriften, die es in der SozDok gibt, z. B. Krankenordnungen, Bundesgesetze, Richtlinien des Hauptverbandes (ab 1.1.2020: Dachverbandes) etc. Dank der Eingabehilfe können Sie durch Anklicken der gewünschten Rechtsvorschrift die Abkürzung in der SozDok ohne Umstände übernehmen.
Beispiel: Krankenordnungen = "KrankenO".

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14. Urheber

Die Eingabehilfe (Lupe) zeigt Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten der Urheber, die es in der SozDok gibt, z. B. Wiener Gebietskrankenkasse, Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (ab 1.1.2020: Dachverband der Sozialversicherungsträger), Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau etc. Dank der Eingabehilfe können Sie durch Anklicken des gewünschten Urhebers die Abkürzung in der SozDok ohne Umstände übernehmen.

Beispiel: Wiener Gebietskrankenkasse à "GKK Wien".

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15. Verweise auf den Paragrafen

Mit dieser Abfrage erfahren Sie, welche Texte auf welche Paragrafen verweisen. Diese Abfrage ist eine Spezialfunktion für die Legistikdienste: Sie „rollt eine Verweiskette von hinten auf" und gibt an, welche anderen Bestimmungen auf den eingegebenen Paragrafen, Artikel usw. verweisen. Das ist dann hilfreich, wenn Sie (als Legist, Interessenvertreter etc.) diesen Paragrafen ändern möchten und dazu wissen wollen, welche Auswirkungen dies infolge auf diverse Verweise, Zitate usw. hat. Da sich auch andere Bestimmungen auf diesen Text beziehen, ist es möglich, dass eine Änderung eines Paragrafen auch in diesen Bestimmungen inhaltliche Auswirkungen hat.

Expliziter Verweis

Der im rechten Feld anzugebende Paragraf, Artikel etc. ist im Text in dieser (oder einer nur leicht abweichenden) Form zitiert.

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16. Name der Abfrage

Sie können hier einen frei gewählten Namen eingeben und sich so die Abfrageeingaben „aufheben" - dies allerdings nur für die jeweilige Sitzung (wenn Sie z. B. die SozDok im SV-Intranet im Hintergrund in einem eigenen Fenster Ihres Browsers im Büro laufen haben). Wenn Sie die SozDok verlassen, werden Abfragen gelöscht. Auch Abfrageergebnisse (Trefferlisten) können nicht über die Grenzen der jeweiligen Abfragesitzung hinaus aufgehoben werden. Dies soll vermeiden, dass beim Aufheben von Trefferlisten übersehen wird, nach mittlerweile ergangenen Novellen zu fragen.

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