180. Im § 447g Abs. 8 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung wird der Ausdruck „§ 34 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 34 Abs. 1 und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes“ und der Ausdruck „§ 31 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 2 und 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ ersetzt.