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(1.) SRÄG 1996 BGBl. Nr. 411/1996, S. 2942, Art. I Z 195
(1.) Sozialrechts-ÄnderungsG 1996 - 53. Novelle
(1.) SRÄG 1996
BGBl. Nr. 411/1996, S. 2942, Art. I Z 195
20. 08. 1996
01. 07. 1996

195. Im § 563 Abs. 6 und 7 lauten jeweils der vorletzte und letzte Satz wie folgt:

„Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge – unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn

1. 

die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder

2. 

der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.“