Dokumentanzeige

(6.) EFZGNov BGBl. Nr. 300/1990, Art. 1 Z 1
(6.) Novelle zum Entgeltfortzahlungsgesetz
(6.) EFZGNov
BGBl. Nr. 300/1990, Art. 1 Z 1
12. 06. 1990
01. 06. 1990

1. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 und 5 sind Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers oder einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.“