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(6.) EFZGNov BGBl. Nr. 300/1990, Art. 1 Z 2
(6.) Novelle zum Entgeltfortzahlungsgesetz
(6.) EFZGNov
BGBl. Nr. 300/1990, Art. 1 Z 2
12. 06. 1990
01. 06. 1990

2. Nach § 2 Abs. 3 wird folgender Abs. 3 a eingefügt:

„(3 a) Dienstzeiten aus einem vorausgegangenen Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber sind für die Wartefrist und die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 anzurechnen, wenn

1. der Arbeitgeberwechsel durch den Übergang des Unternehmens, Betriebes oder Betriebsteiles, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, erfolgte,

2. die Anrechnung der im vorausgegangenen Arbeitsverhältnis zurückgelegten Dienstzeit für die Bemessung der Dauer des Urlaubes, der Kündigungsfrist sowie der Entgeltfortzahlung vereinbart wurde,

3. die Dienstzeiten keine längere Unterbrechung als 60 Tage aufweisen und

4. das vorausgegangene Arbeitsverhältnis nicht durch eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers, einen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung beendet worden ist.“