16. § 522 Abs. 5 hat zu lauten:
„(5) Für die im Abs. 3 Eingang bezeichneten Leistungen greifen bei der Anwendung der Bestimmungen der §§ 90 bis 96 über das Ruhen von Leistungen folgende Besonderheiten Platz:
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1. | als Grundbetrag gilt |
a) | bei Versichertenrenten der Betrag von 240 S monatlich, |
b) | bei Witwen(Witwer)renten der Betrag von 120 S monatlich, |
c) | bei Waisenrenten der Betrag von 48 S monatlich, in allen Fällen zuzüglich des Betrages der sich nach den §§ 522a, 522b und 522c ergebenden Rentenerhöhung; |
2. | soweit bei der Anwendung der §§ 90 bis 94 die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung nach § 248 Abs. 1 und § 251 Abs. 3 außer acht zu lassen sind, sind hierunter für die im Abs. 3 Eingang bezeichneten Leistungen die Steigerungsbeträge aus einer Höherversicherung nach den früheren Rechtsvorschriften zu verstehen.“ |