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1. ASVGNov BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732, Art. I Z 16
Allgemeines SozialversicherungsG - 1. Novelle
1. ASVGNov
BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732, Art. I Z 16
28. 12. 1956
01. 01. 1957

16. § 522 Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Für die im Abs. 3 Eingang bezeichneten Leistungen greifen bei der Anwendung der Bestimmungen der §§ 90 bis 96 über das Ruhen von Leistungen folgende Besonderheiten Platz:

1. 

als Grundbetrag gilt

a) 

bei Versichertenrenten der Betrag von 240 S monatlich,

b) 

bei Witwen(Witwer)renten der Betrag von 120 S monatlich,

c) 

bei Waisenrenten der Betrag von 48 S monatlich, in allen Fällen zuzüglich des Betrages der sich nach den §§ 522a, 522b und 522c ergebenden Rentenerhöhung;

2. 

soweit bei der Anwendung der §§ 90 bis 94 die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung nach § 248 Abs. 1 und § 251 Abs. 3 außer acht zu lassen sind, sind hierunter für die im Abs. 3 Eingang bezeichneten Leistungen die Steigerungsbeträge aus einer Höherversicherung nach den früheren Rechtsvorschriften zu verstehen.“