18. Dem § 529 ist als Abs. 4 anzufügen:
„(4) Bei der Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist ab 1. Jänner 1957 die sich aus den §§ 522a, 522b, 522c und 522d ergebende Erhöhung der Leistungen zu berücksichtigen.“