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1. B-KUVGNov BGBl. Nr. 284/1968, S. 1044, Art. I Z 5
1. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
1. B-KUVGNov
BGBl. Nr. 284/1968, S. 1044, Art. I Z 5
25. 07. 1968
01. 07. 1968

5. Dem § 58 ist ein Abs. 4 mit folgendem Wortlaut anzufügen:

„(4) Zwischen der Versicherungsanstalt und dem Dienstgeber kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, eine Vereinbarung getroffen werden, wonach der Anspruch des Dienstgebers nach Abs. 3 durch einen von der Versicherungsanstalt zu leistenden Pauschbetrag abgegolten wird. Zur Ermittlung des Pauschbetrages ist der im Jahresdurchschnitt auf einen bei der Versicherungsanstalt Anspruchsberechtigten entfallende Aufwand an Sachleistungen der Krankenbehandlung mit der Zahl der für den Geltungsbereich der Vereinbarung im Durchschnitt desselben Jahres in Betracht kommenden Anspruchsberechtigten zu vervielfachen. Die Vereinbarung hat auch sonstige die Kostenerstattung betreffende Fragen, wie die Fälligkeit der Pauschbeträge, die Geltungsdauer der Vereinbarung und die Auflösungsgründe zu regeln.“