2. § 5 hat zu lauten:
„Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
§ 5. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 sind Personen ausgenommen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß oder als Hinterbliebene einen Versorgungsgenuß beziehen.“