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1. FSVGNov BGBl. Nr. 533/1979, Art. 2 Abs. 1
1. Novelle zum Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz
1. FSVGNov
BGBl. Nr. 533/1979, Art. 2 Abs. 1
28. 12. 1979
01. 01. 1980

Artikel II
Übergangsbestimmungen

(1) Personen, die am 31.Dezember 1979 gemäß § 5 Z.1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in der an diesem Tag in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, sind auf Antrag von dieser Pflichtversicherung zu befreien, wenn der Antrag bis 31.Dezember 1980 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1.Jänner 1980 für die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung.