2. Dem § 6 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2001 wird folgender Satz angefügt:
„Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein Kind ruht nicht, sofern ein Anspruch gemäß Z 1 anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes besteht.“